Rechtsprechung // Verfahrensrecht
BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17
Entscheidungscharakter - Keine divergierende Rechtsprechung und Divergenzzulassung bei abweichendem bloßen Hinweisbeschluss (hier betreffend: Verlinkung OS-Plattform)
ZPO § 522 Abs. 2; BVerfGG §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92, 93a Abs. 2
Leitsätze:*1. Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13).
2. Einem bloßen Hinweisbeschluss kommt schon kein Entscheidungscharakter zu und dieser vermag keine Rechtssätze aufzustellen, da lediglich eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage zugrundeliegt. Ein Abweichen von einer Vorentscheidung setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anderslautende Entscheidung existent ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04. 2003 - XI ZR 193/02). Dies ist bei einem Hinweisbeschluss im Rahmen eines laufenden Verfahrens aber gerade nicht der Fall, solange die Endentscheidung nicht auf den Hinweisbeschluss verweist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2974
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Teilurteil vom 23.12.2022 - 6 U 83/22, MIR 2023, Dok. 010
Erhebliche Behinderung des plattformunabhängigen Onlinevertriebs - Unzulässigkeit der "engen Bestpreisklauseln" von Booking.com bestätigt
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 040
Wesentliche Informationen beim Bestattungspreisvergleich - Preisvergleichsportal muss über Provisionsvereinbarungen aufklären
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 020
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16, MIR 2018, Dok. 032
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen - Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht grundsätzlich gegen § 270a BGB
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19, MIR 2021, Dok. 035