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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 134/21

Grenzen bei der Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen - Der Umstand, dass eine Tatsache gerichtsbekannt ist, ersetzt regelmäßig nicht den entsprechenden Parteivortrag, sondern nur die Beweisbedürftigkeit

ZPO § 291 ZPO; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze:*

Der Umstand, dass eine Tatsache gerichtsbekannt ist, ersetzt regelmäßig nicht den entsprechenden Vortrag einer Partei (hier zur angeblichen Täuschung über die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), sondern nur die Beweisbedürftigkeit. Gerichtskundige Tatsachen dürften nur bei Bezug zu entsprechendem substantiiertem Sachvortrag eingeführt werden.

MIR 2022, Dok. 052


Anm. der Redaktion: Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3195

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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