Kurz notiert // Pressrecht
Bundesgerichtshof
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16; Vorinstanz: LG Essen, Urteil vom 14.11.2013 - 3 O 217/13; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 - I-11 U 5/14
MIR 2017, Dok. 014, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2017 (I ZR 13/16) entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch (hier: gem. § 4 LPresseG NRW) auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Der Begriff der Behörde im presserechtlichen Sinn erfasse insoweit auch solche juristische Personen des Privatrechts.
Zur Sache:
Der Kläger ist ein Journalist, der an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalena arbeitet. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfe der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Das Oberlandesgericht nahm eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NRW an. Die beklagte Aktiengesellschaft sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne daher die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, sind presserechtlich auskunftspflichtige Behörden
Der Bundesgerichtshof wies die Anschlussrevision des Klägers zurück. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.
Eine "Beherrschung" liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
Eine Beherrschung in diesem Sinne sei in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasse allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht - vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.
(tg) - Quelle: PM Nr. 38/2017 des BGH vom 16.03.2017
Zur Sache:
Der Kläger ist ein Journalist, der an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalena arbeitet. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfe der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Das Oberlandesgericht nahm eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NRW an. Die beklagte Aktiengesellschaft sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne daher die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, sind presserechtlich auskunftspflichtige Behörden
Der Bundesgerichtshof wies die Anschlussrevision des Klägers zurück. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.
Eine "Beherrschung" liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
Eine Beherrschung in diesem Sinne sei in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasse allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht - vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.
(tg) - Quelle: PM Nr. 38/2017 des BGH vom 16.03.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.03.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2808
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Online seit: 16.03.2017
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