Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 16.03.2006 - Az. I ZR 65/03
Zur Einbeziehung mehrerer Klauselwerke - Allgemeinen Geschäftsbedingungen - in ein und denselben Vertrag bei unklarem Rangverhältnis gleichartiger und konkurrierender Regelungen, § 5 AGBG a.F.
Leitsatz (amtl.):
AGBG a.F. § 5
Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grundsätzlich zulässig.
Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen
konkurrierenden Regelungen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge,
dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Werden in einen Vertrag mehrere Klauselwerke (Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB) einbezogen, von denen eine die Bezeichnung "Besondere Bedingungen"
trägt, lässt sich allein aus der Unwirksamkeit einer Klausel dieser "Besonderen Bestimmungen" noch nicht schließen, dass dann an deren Stelle
eine entsprechende Regelung der anderen "Allgemeinen Bestimmungen" treten soll.
2. Lässt sich aus den Umständen und aus den Parteivereinbarungen eine klare Regelung des Rangverhältnisses mehrerer, wirksam einbezogener und
konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den darin enthaltenen Klauseln nicht entnehmen, hat dies zur
Folge das keine der Regelungen angewendet werden kann. An Stelle der jeweils unwirksamen Regelungen kommen dann vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen
zur Anwendung.
MIR 2006, Dok. 093
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/308
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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