Rechtsprechung // Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
Erklärung des Widerrufs - Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden.
BGB aF §§ 312b Abs. 1 und 2, 312d Abs. 1, 355 Abs. 1, 652
Leitsätze:*1.
a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.
b) In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.
2. Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ist - anders als eine Widerrufserklärung - eine Prozesserklärung, die die allgemeine Erklärung enthält, der Klage entgegentreten zu wollen (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die zur Folge hat, dass kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen kann. Dagegen ist die Widerrufserklärung materiellrechtlicher Natur und hat den Inhalt, der Erklärende wolle an einem Vertrag nicht festhalten.
3. Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die Vertragspartei wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 02.05.2007 - XII ZR 109/04). Steht zwischen den jeweiligen Parteien insoweit nur ein einziges Vertragsverhältnis in Streit, muss die Anfechtungserklärung dahin verstanden werden, dass der Erklärende an einem mit dem anderen Teil zustande gekommenen Vertrag (hier: Maklervertrag) nicht festgehalten werden will. Eine solche Erklärung kann daher dahin auszulegen sein, der Erklärende wolle einen geschlossenen Vertrag widerrufen.
Leitsätze 1 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2818
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 015
Bitte keine Werbung! - Kein Unterlassungsanspruch beim Einwurf nicht personalisierter Werbepost, wenn kein Hinweisschild am Briefkasten angebracht ist
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 - 24 U 57/19, MIR 2020, Dok. 023
Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung - Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle "im Einzelfall" nicht klar und verständlich
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 265/18, MIR 2020, Dok. 010
Portierungsauftrag - Die erneute systematische und planmäßige Zuleitung von, von Kunden widerrufenen Portierungsaufträgen durch einen Telekomunikationsanbieter an einen Wettbewerber stellt eine gezielte Behinderung dar
BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 210/16, MIR 2018, Dok. 007
Zur sekundären Darlegungslast und Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing über Familienanschluss
EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - C-149/17, MIR 2018, Dok. 046