Rechtsprechung // Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
Erklärung des Widerrufs - Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden.
BGB aF §§ 312b Abs. 1 und 2, 312d Abs. 1, 355 Abs. 1, 652
Leitsätze:*1.
a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.
b) In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.
2. Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ist - anders als eine Widerrufserklärung - eine Prozesserklärung, die die allgemeine Erklärung enthält, der Klage entgegentreten zu wollen (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die zur Folge hat, dass kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen kann. Dagegen ist die Widerrufserklärung materiellrechtlicher Natur und hat den Inhalt, der Erklärende wolle an einem Vertrag nicht festhalten.
3. Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die Vertragspartei wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 02.05.2007 - XII ZR 109/04). Steht zwischen den jeweiligen Parteien insoweit nur ein einziges Vertragsverhältnis in Streit, muss die Anfechtungserklärung dahin verstanden werden, dass der Erklärende an einem mit dem anderen Teil zustande gekommenen Vertrag (hier: Maklervertrag) nicht festgehalten werden will. Eine solche Erklärung kann daher dahin auszulegen sein, der Erklärende wolle einen geschlossenen Vertrag widerrufen.
Leitsätze 1 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2818
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 40/19, MIR 2019, Dok. 026
Zentrum fürs Hören und Sehen - Keine Irreführung durch Verwendung des Begriffs "Zentrum" in einer Geschäftsbezeichnung
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2023 - 13 U 26/23, MIR 2023, Dok. 023
Senkrechtlift - Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB
BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, MIR 2018, Dok. 042
Kaffeekapsel II - Bei Verlust der Beiligtenfähigkeit des Antragstellers für einen Löschungs- bzw. Schutzrechtsenziehungsantrag vor dem BPatG ist dieser als unzulässig zu verwerfen und der BGH kann abschließend entscheiden
BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - I ZB 114/17, MIR 2023, Dok. 069
Auf eigene Initiative - Zum Umfang der Unterlassungspflicht bei einer Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020 - I-20 W 71/19, MIR 2020, Dok. 098