Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023 - 14 U 503/23
Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen
UrhG §§ 15, 19a, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein DNS-Resovler-Dienst haftet nicht aus §§ 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG wegen täterschaftlicher öffentlicher Wiedergabe für das Zugänglichmachen potentiell rechtsverletzender Inhalte, weil ihm zwar eine kausale, nicht aber die erforderliche zentrale Rolle zukommt.
2. Ein DNS-Resolver-Dienst nimmt keine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung die Übersetzung in die IP-Adresse nicht blockiert (wird ausgeführt).
Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Zur Abgrenzung: Betreffend die Haftung des Betreibers eines Content-Delivery-Networks (CDN) als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf Drittseiten deren Datenverkehr über das CDN umgeleitet wird vgl. jüngst OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 149/22, MIR 2023, Dok. 082. Das OLG Dresden setzt auch diese Entscheidung in seiner Begründung in Bezug.
Zur Abgrenzung: Betreffend die Haftung des Betreibers eines Content-Delivery-Networks (CDN) als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf Drittseiten deren Datenverkehr über das CDN umgeleitet wird vgl. jüngst OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 149/22, MIR 2023, Dok. 082. Das OLG Dresden setzt auch diese Entscheidung in seiner Begründung in Bezug.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.01.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3338
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.01.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3338
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit - Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21, MIR 2023, Dok. 042
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung darstellen
BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, MIR 2019, Dok. 017
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Der verratene Himmel - Zur Beeinträchtigung des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft (lediglich) inter partes
BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23, MIR 2024, Dok. 058
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16, MIR 2018, Dok. 032
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21, MIR 2023, Dok. 042
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung darstellen
BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, MIR 2019, Dok. 017
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Der verratene Himmel - Zur Beeinträchtigung des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft (lediglich) inter partes
BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23, MIR 2024, Dok. 058
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16, MIR 2018, Dok. 032