Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023 - 14 U 503/23
Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen
UrhG §§ 15, 19a, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein DNS-Resovler-Dienst haftet nicht aus §§ 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG wegen täterschaftlicher öffentlicher Wiedergabe für das Zugänglichmachen potentiell rechtsverletzender Inhalte, weil ihm zwar eine kausale, nicht aber die erforderliche zentrale Rolle zukommt.
2. Ein DNS-Resolver-Dienst nimmt keine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung die Übersetzung in die IP-Adresse nicht blockiert (wird ausgeführt).
Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Zur Abgrenzung: Betreffend die Haftung des Betreibers eines Content-Delivery-Networks (CDN) als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf Drittseiten deren Datenverkehr über das CDN umgeleitet wird vgl. jüngst OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 149/22, MIR 2023, Dok. 082. Das OLG Dresden setzt auch diese Entscheidung in seiner Begründung in Bezug.
Zur Abgrenzung: Betreffend die Haftung des Betreibers eines Content-Delivery-Networks (CDN) als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf Drittseiten deren Datenverkehr über das CDN umgeleitet wird vgl. jüngst OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 149/22, MIR 2023, Dok. 082. Das OLG Dresden setzt auch diese Entscheidung in seiner Begründung in Bezug.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.01.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3338
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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