Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.08.2020 - 6 W 85/20
Naturhygiene - Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Reinigungsmitteln bei "dual-use"-Produkten und zur Dringlichkeitsfrist bei bereits länger marktpräsenten Waren
UWG §§ 3a, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; Biozid-VO Art. 69 Abs. 2, Art. 72 Biozid-VO, ChemG § 16e; CLP-Verordnung Art. 17; REACH-VO Art. 31 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt auch dann den Anforderungen der Biozid-VO, der DetergenzienVO, der CLP-VO und der REACH-VO, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, aber die Produktaufmachung darauf hinweist, dass es überwiegend nicht für Lebensmittelzwecke bestimmt ist.
2. Die Tatsache allein, dass ein im Eilverfahren angegriffenes Produkt schon länger auf dem Markt vertrieben wird, kann nicht zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen. Der Antragsgegner muss hierzu weitere Indizien vortragen, die die § 12 Abs. 2 UWG zugrundeliegende Vermutung erschüttern können.
3. Die Dringlichkeitsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Kenntnis der Tatsachen, die den betreffenden Verstoß begründen, zu laufen; dem steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.8.2017 – 6 U 63/17). Diese liegt indes nur vor, wenn dem Antragsteller nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann. Dagegen reicht eine bloß fahrlässige Unkenntnis nicht aus, da es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt. Dementsprechend spielt es keine Rolle, dass der Wettbewerbsverstoß objektiv schon längere Zeit andauert (OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.1999 - 3 U 272/98). Es kann lediglich im Einzelfall dadurch die Vermutung erschüttert sein, so dass der Antragsteller den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis glaubhaft machen muss.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.11.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3026
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.03.2020 - 6 U 240/19, MIR 2020, Dok. 046
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