Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - I ZR 201/20
ÖKO-TEST III - Zur unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung einer Marke (hier Testlogo von ÖKO-TEST) und zum Schadenersatz bei einer solchen Markenverletzung
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1; MarkenG §§ 14 Abs. 6, 19 Abs. 1 und 3; MarkenG aF § 125b Nr. 2
Leitsätze:*1. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 06. 02.2014 - C-65/12 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II).
2.
a) Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.
b) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.
c) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.01.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3150
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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