Kurz notiert // Wettbewerbsrechtbsrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Werbung mit Kundenbewertungen auf Facebook die ĂŒber Gewinnspiele generiert wurden wettbewerbswidrig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.2020 - 6 U 270/19; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M, Urteil vom 19.11.2019 - 3-06 O 87/18
MIR 2020, Dok. 072, Rz. 1
1
Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung fĂŒr die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist wettbewerbswidrig. Es könne unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. untersagte deshalb mit Urteil vom 20.08.2020 (6 U 270/19) die Werbung einer WhirlpoolverkĂ€uferin.
Zur Sache:
Beide Parteien vertreiben gewerbsmĂ€Ăig Whirlpools. Die Beklagte lobte ĂŒber Facebook ein Gewinnspiel ĂŒber einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heiĂt es: "Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhĂ€lt ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die KlĂ€gerin (eine Mitbewerberin) hĂ€lt es fĂŒr wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung fĂŒr die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung fĂŒr die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Kundempfehlungen mĂŒssen frei und unabhĂ€ngig sein.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte - wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren - auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenstĂ€ndlichen Bewertungen sei irrefĂŒhrend und damit unlauter, entschied das Gericht. GrundsĂ€tzlich wirkten ĂuĂerungen Dritter in der Werbung objektiv und wĂŒrden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene ĂuĂerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulĂ€ssig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, mĂŒsse in seinem Urteil frei und unabhĂ€ngig sein.
Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhÀngig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liege auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es sei damit zwar keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, so das Gericht.
Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die KlÀgerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liege nÀmlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Das Urteil ist im Zeitpunkt des Bekanntwerden nicht rechtskrÀftig und die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehren.
(tg) - Quelle: PM 69/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 09.09.2020
Zur Sache:
Beide Parteien vertreiben gewerbsmĂ€Ăig Whirlpools. Die Beklagte lobte ĂŒber Facebook ein Gewinnspiel ĂŒber einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heiĂt es: "Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhĂ€lt ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die KlĂ€gerin (eine Mitbewerberin) hĂ€lt es fĂŒr wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung fĂŒr die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung fĂŒr die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Kundempfehlungen mĂŒssen frei und unabhĂ€ngig sein.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte - wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren - auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenstĂ€ndlichen Bewertungen sei irrefĂŒhrend und damit unlauter, entschied das Gericht. GrundsĂ€tzlich wirkten ĂuĂerungen Dritter in der Werbung objektiv und wĂŒrden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene ĂuĂerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulĂ€ssig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, mĂŒsse in seinem Urteil frei und unabhĂ€ngig sein.
Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhÀngig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liege auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es sei damit zwar keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, so das Gericht.
Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die KlÀgerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liege nÀmlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Das Urteil ist im Zeitpunkt des Bekanntwerden nicht rechtskrÀftig und die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehren.
(tg) - Quelle: PM 69/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 09.09.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.09.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3013
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 09.09.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3013
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Hohenloher Landschwein - Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem MarkenG besteht neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach VO (EU) Nr. 1151/2012
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 163/19, MIR 2021, Dok. 078
Pizzafoto - ZustÀndigkeitskonzentration und Rechtsmitteleinlegung beim funktional unzustÀndigen Gericht bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 48/17, MIR 2018, Dok. 050
Mietwagendienst "UBER Black" in Deutschland wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 056
Konferenz der Tiere - Zur Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse als MittÀter einer gemeinschaftlich mit anderen Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzung
BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 , MIR 2018, Dok. 017
Rechtsschutz gegen unberechtigten Dispute-Eintrag - Der Domaininhaber kann von einem Dritten die Löschung des Eintrags gemÀà § 812 Abs. 1 BGB verlangen
OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2021 - 2 U 35/20, MIR 2021, Dok. 034
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 163/19, MIR 2021, Dok. 078
Pizzafoto - ZustÀndigkeitskonzentration und Rechtsmitteleinlegung beim funktional unzustÀndigen Gericht bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 48/17, MIR 2018, Dok. 050
Mietwagendienst "UBER Black" in Deutschland wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 056
Konferenz der Tiere - Zur Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse als MittÀter einer gemeinschaftlich mit anderen Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzung
BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 , MIR 2018, Dok. 017
Rechtsschutz gegen unberechtigten Dispute-Eintrag - Der Domaininhaber kann von einem Dritten die Löschung des Eintrags gemÀà § 812 Abs. 1 BGB verlangen
OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2021 - 2 U 35/20, MIR 2021, Dok. 034