Kurz notiert // Wettbewerbsrechtbsrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Werbung mit Kundenbewertungen auf Facebook die über Gewinnspiele generiert wurden wettbewerbswidrig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.2020 - 6 U 270/19; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M, Urteil vom 19.11.2019 - 3-06 O 87/18
MIR 2020, Dok. 072, Rz. 1
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Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist wettbewerbswidrig. Es könne unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. untersagte deshalb mit Urteil vom 20.08.2020 (6 U 270/19) die Werbung einer Whirlpoolverkäuferin.
Zur Sache:
Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die Klägerin (eine Mitbewerberin) hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Kundempfehlungen müssen frei und unabhängig sein.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte - wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren - auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das Gericht. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liege auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es sei damit zwar keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, so das Gericht.
Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liege nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Das Urteil ist im Zeitpunkt des Bekanntwerden nicht rechtskräftig und die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehren.
(tg) - Quelle: PM 69/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 09.09.2020
Zur Sache:
Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die Klägerin (eine Mitbewerberin) hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Kundempfehlungen müssen frei und unabhängig sein.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte - wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren - auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das Gericht. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liege auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es sei damit zwar keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, so das Gericht.
Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liege nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Das Urteil ist im Zeitpunkt des Bekanntwerden nicht rechtskräftig und die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehren.
(tg) - Quelle: PM 69/2020 des OLG Frankfurt a.M. vom 09.09.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.09.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3013
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