Kurz notiert
Thomas Gramespacher
Verfahrensfortgang: OLG München bestätigt Urteil des LG München I zum Verfall von Prepaid-Handyguthaben
OLG München, Az. 29 U 2294/06 (LG München I Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05)
MIR 2006, Dok. 086, Rz. 1
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Nachdem das LG München I in seinem Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05 mehrere AGB-Klauseln in den Prepaid-Handyverträgen
eines Mobilfunkbetreibers für unzulässig erklärte (vgl. MIR Dok. 21-2006 ), hat das OLG München diese Entscheidung - nach der Berufung des Mobilfunkunternehmens -
nun in seinem Urteil vom 22.06.2006 (Az. 29 U 2294/06) bestätigt.
Die vorinstanzliche Entscheidung des LG München I hatte unter anderem die Klausel, dass ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfalle, wenn binnen dieses Zeitraumes keine neue Aufladung erfolge, für unzulässig erklärt, da diese Regelung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht standhalte, gegen das Äquivalenzprinzip verstoße und den Kunden unangemessen benachteilige.
Weiterhin wurde eine Klausel als unzulässig und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB als unwirksam erachtet, die bei Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfallen läßt, es sei denn, der Anbieter hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenen Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus vom Anbieter zu vertretenen Gründen gekündigt. Durch eine derartige Klausel werde ebenfalls gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und die Kündigung erschwert und damit der Kunde unangemessen benachteiligt.
Schließlich hatte das LG München I die verklausulierte Erhebung eines Entgeltes für die Sperre einer Prepaidkarte - nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - als pauschalierten Schadenersatz und somit als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 lit. b) BGB erachtet.
Die schriftliche Entscheidungsbegründung liegt zwar zur Zeit noch nicht vor. Soweit sich das beklagte Mobilfunkunternehmen aber nun mit dem Urteil des Oberlandesgerichts zufrieden gibt und nicht auch noch höchstrichterlich "nach Recht" sucht, sind durch die Entscheidung wohl weiterreichende Konsequenzen zu erwarten. Denn auch andere Mobilfunkunternehmen werden gut beraten sein, ihre Vertragsbedingungen im Sinne der Entscheidung zu überprüfen und zu überarbeiten. Mit einer regen Reaktion seitens der Verbraucher wird jedenfalls zu rechnen sein.
Die vorinstanzliche Entscheidung des LG München I hatte unter anderem die Klausel, dass ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfalle, wenn binnen dieses Zeitraumes keine neue Aufladung erfolge, für unzulässig erklärt, da diese Regelung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht standhalte, gegen das Äquivalenzprinzip verstoße und den Kunden unangemessen benachteilige.
Weiterhin wurde eine Klausel als unzulässig und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB als unwirksam erachtet, die bei Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfallen läßt, es sei denn, der Anbieter hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenen Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus vom Anbieter zu vertretenen Gründen gekündigt. Durch eine derartige Klausel werde ebenfalls gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und die Kündigung erschwert und damit der Kunde unangemessen benachteiligt.
Schließlich hatte das LG München I die verklausulierte Erhebung eines Entgeltes für die Sperre einer Prepaidkarte - nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - als pauschalierten Schadenersatz und somit als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 lit. b) BGB erachtet.
Die schriftliche Entscheidungsbegründung liegt zwar zur Zeit noch nicht vor. Soweit sich das beklagte Mobilfunkunternehmen aber nun mit dem Urteil des Oberlandesgerichts zufrieden gibt und nicht auch noch höchstrichterlich "nach Recht" sucht, sind durch die Entscheidung wohl weiterreichende Konsequenzen zu erwarten. Denn auch andere Mobilfunkunternehmen werden gut beraten sein, ihre Vertragsbedingungen im Sinne der Entscheidung zu überprüfen und zu überarbeiten. Mit einer regen Reaktion seitens der Verbraucher wird jedenfalls zu rechnen sein.
Hinweis: Sobald eine schriftliche Entscheidungsbegründung vorliegt, wird diese an entsprechender Stelle ausgewertet zur Verfügung stehen.
Online seit: 22.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/301
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