Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2020 - 6 W 95/20
Italien Rosé - Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, dessen Grundwein in Italien hergestellt wird und dessen zweite Gährung in Spanien erfolgt
Art. 45 VO (EU) 2019/33; Art. 7 VO (EG) 1169/2011; UWG §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3a
Leitsätze:*1. Die Angabe der Herkunft ist nach Art. 119 (1) d) VO (EU) 1308/2013 eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein. Nach Art. 45 (1) Untersatz 1 a) VO (EU) 2019/33, der die Pflichtangabe inhaltlich regelt (und dem die Qualität einer Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zukommen dürfte) erfolgt die Angabe der Herkunft u.a. durch die Wörter "Wein aus", "erzeugt in", "Erzeugnis aus" oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaats oder Drittlands hinzugefügt wird, "in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden".
2. Ein Schaumwein, dessen Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Grundwein verarbeitet werden, darf nach Art. 45 (1) Untersatz 1 a) VO (EU) 2019/33 auch dann mit der Angabe "Italien Rosé" oder "Product of Italy" beworben werden, wenn die zweite Gärung (Versetzen des Grundweins mit Likör, Zucker und Hefe) in Spanien stattfindet.
3. In diesem Fall liegt weder eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG noch ein Verstoß gegen Art. 7 (1) a) VO (EG) 1169/2011 (LMIV) vor.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.12.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3041
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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