Rechtsprechung // Markenrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.01.2022 - 6 W 102/21
Nie wieder keine Ahnung! - Zur (fehlenden) Verwechslungsgefahr bei dem gleichen Werktitel für zwei unterschiedliche Werke (hier Fernsehbeitrag und Sachbuch)
MarkenG §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2
Leitsätze:*1. Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Werktitel sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt. Es muss demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 181/02 - Das Telefon-Sparbuch; BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 102/10 - Stimmt‘s?).
2. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 181/02 - Das Telefon-Sparbuch).
3. Zwischen dem Titel "Nie wieder keine Ahnung!" für eine Fernsehbeitragsreihe und dem gleichen Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.02.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3155
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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