Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2024 - 6 U 41/24
Self-Service-Tool - Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO durch Bereitstellung eines Selbstbedienungstools (hier 'Twitter' aka 'X')
DSGVO Art. 15, 82; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann durch die Bereitstellung eines Self-Service-Tools erfüllt werden.
2. Das formelhafte und erkennbar nicht individualisierte Vorbringen eines Zustandes des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs kann die substantiierte Darlegung eines Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht begründen.
3. Der Streitwert kann bei offensichtlich überhöhter Angabe des Klägers auch abweichend hiervon festgesetzt werden (hier: EUR 2.000,00).
Anm. der Redaktion: Zweifelhaft dürfte zwischenzeitlich sein, ob die Erwägungen des Gerichts zum (immateriellen) Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO durch den "bloßen Kontrollverlust" noch tragen können. In dem Leitentscheidungsverfahren VI ZR 10/24 (Facebook Scraping) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.11.2024 u.a. entschieden, dass auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein kann. Freilich kann dies auch Auswirkungen auf die Fragen der Substantiierung und Darlegung eines Schadens haben. In dem dortigen Fall hatte der Bundesgerichtshof zudem - unter den Umständen des Streitfalles - von Rechts wegen keine Bedenken dagegen, den Ausgleich für einen solchen bloßen Kontrollverlust in einer Größenordnung von EUR 100,00 zu bemessen (vgl. MIR 2024, Dok. 093, Rz. 1).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3425
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3425
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Sicherheitszuschlag - Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts berücksichtigt und eine Zeitreserve eingeplant werden
BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - III ZB 54/18, MIR 2018, Dok. 052
Social-Media-Marketing - Zur Kennzeichnungspflicht von werblichen Beiträgen bei #Instagram
KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - 5 W 233/17, MIR 2018, Dok. 002
Per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS - Eine in AGB enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, MIR 2018, Dok. 016
KI-Training - Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen grundsätzlich verwenden
Oberlandesgericht Köln, MIR 2025, Dok. 039
Sinupret - Zur Irreführung bei der Werbung für ein Arzneimittel, wenn die Werbeaussage dem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei der Anwendung beim Menschen beilegt
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, MIR 2021, Dok. 009
BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - III ZB 54/18, MIR 2018, Dok. 052
Social-Media-Marketing - Zur Kennzeichnungspflicht von werblichen Beiträgen bei #Instagram
KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - 5 W 233/17, MIR 2018, Dok. 002
Per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS - Eine in AGB enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, MIR 2018, Dok. 016
KI-Training - Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen grundsätzlich verwenden
Oberlandesgericht Köln, MIR 2025, Dok. 039
Sinupret - Zur Irreführung bei der Werbung für ein Arzneimittel, wenn die Werbeaussage dem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei der Anwendung beim Menschen beilegt
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, MIR 2021, Dok. 009