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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2024 - 6 U 41/24

Self-Service-Tool - Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO durch Bereitstellung eines Selbstbedienungstools (hier 'Twitter' aka 'X')

DSGVO Art. 15, 82; ZPO § 3

Leitsätze:*

1. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann durch die Bereitstellung eines Self-Service-Tools erfüllt werden.

2. Das formelhafte und erkennbar nicht individualisierte Vorbringen eines Zustandes des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs kann die substantiierte Darlegung eines Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht begründen.

3. Der Streitwert kann bei offensichtlich überhöhter Angabe des Klägers auch abweichend hiervon festgesetzt werden (hier: EUR 2.000,00).

MIR 2024, Dok. 096


Anm. der Redaktion: Zweifelhaft dürfte zwischenzeitlich sein, ob die Erwägungen des Gerichts zum (immateriellen) Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO durch den "bloßen Kontrollverlust" noch tragen können. In dem Leitentscheidungsverfahren VI ZR 10/24 (Facebook Scraping) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.11.2024 u.a. entschieden, dass auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein kann. Freilich kann dies auch Auswirkungen auf die Fragen der Substantiierung und Darlegung eines Schadens haben. In dem dortigen Fall hatte der Bundesgerichtshof zudem - unter den Umständen des Streitfalles - von Rechts wegen keine Bedenken dagegen, den Ausgleich für einen solchen bloßen Kontrollverlust in einer Größenordnung von EUR 100,00 zu bemessen (vgl. MIR 2024, Dok. 093, Rz. 1).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3425

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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