Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - 6 W 25/20
"TOP-Angebot" auf autoscout24 - Irreführung durch ein Gebrauchtwagenangebot, das wegen einer irrtümliche Angabe von einem Algorithmus fehlerhaft gekennzeichnet wird
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Die irrtümliche Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform (2.040 statt 204.032 km) stellt sich als irreführend dar, wenn diese Angabe aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig herausgestellten Bewertung als "TOP-Angebot" führt, auch wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den wahren Tachostand erkennen kann.
2. Die nähere Beschäftigung mit einem Angebot (und gegebenenfalls Kontaktierung eines Verkäufers - hier aufgrund einer besonderen Kennzeichnung des Angebots als "TOP-Angebot") stellt zwar noch keine Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder eines Produkts, aber eine damit unmittelbar zusammenhängende vorgelagerte Entscheidung und damit eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
Kommentar: Wichtig für die Einordnung der Entscheidung ist auch die Bewertung des Gerichts, dass vor dem Hintergrund der blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als "TOP Angebot" die nicht am Blickfang teilhabende wahre Km-Angabe auf dem Foto des Tachometers nicht als Aufklärung ausreiche. Dies gelte - so das Gericht - jedenfalls, solange ein Verbraucher nicht auch darüber aufgeklärt wird, dass sich die Bewertung als "TOP-Angebot" maßgeblich am Km-Stand und Preis bemisst. Solange der Verbraucher nicht weiß, wie sich die Bewertung zusammensetzt, und er möglicherweise annimmt, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen (wie etwa Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers, Ausstattung des Fahrzeugs etc.), d.h. solange Zweifel bestehen, ob das Siegel „TOP-Angebot“ weiterhin (auch unter Offenbarung der fehlerhaften Km-Angabe) gültig ist, bestehe eine Irreführungsgefahr im Sinne von § 5 UWG.
Diese Folgerung ist dann in der Konsequenz auch für die Abgrenzung zur Entscheidung "Falsche Suchrubrik" des BGH aus dem Jahre 2011 von Bedeutung, deren amtlicher Leitsatz wie folgt lautet: "Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird." (BGH, Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 42/10, MIR 2012, Dok. 007).
Demgegenüber konnte aber bei der vom OLG Köln bewerteten Konstellation aufgrund der algorithmisch gesteuerten Kennzeichnung mit dem Blickfang "TOP-Angebot" eine Aufklärung des angesprochenen Publikums nicht "ohne Weiteres" erfolgen. Die Kennzeichnung war darüber hinaus erklärungsbedürftig. Wie so oft bei Irreführungsfragen kommt es damit auf das Detail an. Während die Entscheidung des OLG Köln beim ersten hinsehen restriktiv erscheint, erweist sie sich beim zweiten Blick als rechtlich vertretbar - dies zumal Verschulden tatbestandlich nicht erforderlich ist. Anders als die "bloße" Einordnung in eine falsche Suchkategorie führt hier die besondere Kennzeichnung quasi zu einem "Uplift" bezüglich des Irreführungspotentials. Bei der Nutzung derartiger Plattformen und Portale ist daher stets auf solche Mechanismen zu achten und sind gegebenenfalls Kontrollprozesse zu implementieren um nicht - seien es ungewollte - Effekte auszulösen. (RA Thomas Ch. Gramespacher)
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2973
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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