MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Verfahrensrecht



BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24

Ersatzeinreichung - Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

ZPO §§ 130d Satz 2, Satz 3, 294

Leitsätze:*

1. Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.

2. Die einer Ersatzeinreichung beigefügte Erklärung "Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" enthält ohne Weiteres keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22; BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22 [zu § 32d Satz 3 StPO]; BVerwG, Beschluss vom 15.11.2024 - 11 VR 9/24 [zu § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO]). Denn die Darstellung des Defekts beschränkt sich auf die Bezeichnung "Übertragungsstörung", die ganz verschiedene Auswirkungen und Ursachen haben kann. Auch die zeitlichen Zusammenhänge erschließen sich allein durch den wertenden und konkretisierungsbedürftigen Begriff "dauerhaft[e]" nicht (wird ausgeführt).

MIR 2025, Dok. 036


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.05.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3470

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige