Rechtsprechung // Datenschutzrecht
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
TMG § 13 Abs. 1; DSGVO Art. 13; UWG § 3a
Leitsätze:*1. Für § 13 Abs. 1 TMG besteht nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 kein Anwendungsbereich mehr. Diese den Datenschutz für Telemedien regelnde Norm ist durch die DSGVO, die EU-weit harmonisierte Regelungen zum Datenschutz trifft, vollständig verdrängt.
2. In der Literatur wird mit gewichtigen Argumenten vertreten, dass Regelungen der DSGVO generell keine Normen i.S.v. § 3a UWG sind bzw. dass die DSGVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem etabliert hat, so dass die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausgeschlossen ist (mit Verweis nur auf Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Auflage 2019, § 3a UWG Rn. 1.74b; Hohlweck in: Büscher, UWG, 1. Auflage 2019, § 3a Rn. 284). Nach anderer Ansicht ist es nicht generell ausgeschlossen, Verstöße gegen die DSGVO auch lauterkeitsrechtlich anzugreifen (mit Verweis auf Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 - 3 U 66/17; dem folgend OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019, 9 U 6/19; ebenso LG Würzburg, Urteil vom 13.09.2018, 11 O 1741/18; Schmitt, WRP 2019, 27, 29). Danach kommt es darauf an, ob die in Rede stehende Vorschrift - hier Art. 13 DSGVO – im Einzelfall eine solche i.S.d. § 3a UWG ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 - 3 U 66/17).
Der 15. Senat des Hanseatischen OLG teilt weiter mit, dass er durch Beschluss vom 10.12.2019 zu dem Aktenzeichen 15 U 148/19 zudem darauf hingewiesen hat, dass auch § 13 Abs. 2 und Abs. 3 TMG neben der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DSGVO kein Anwendungsbereich mehr zukomme.
Erfreulicherweise skizziert das Gericht die Problematik "Regelungen der DSGVO als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG" als das, was sie ist: als eine derzeit offene Rechtsfrage und drückt sich nicht - wie mancherorts zu vernehmen - in "Spielständen" aus.
Mit Urteil vom 28.11.2019 (15 U 29/19 - veröffentlicht u.a. in WRP 4/2020) hat der 15. Senat des Hanseatischen OLG weiterhin entschieden, dass § 13 Abs. 7 TMG keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstelle. Die Norm beruhe, anders als § 13 Abs. 1 TMG, deren marktverhaltensregelnde Qualität streitig sei (s.o.), nicht auf der Datenschutzrichtlinie, sondern auf dem IT-Sicherheitsgesetz. Der Regelungszweck gehe dahin, die Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste sowie unerlaubte Zugriffe auf personenbezogene Daten einzudämmen und sei demnach generalpräventiver Art. (RA Thomas Ch. Gramespacher)
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.02.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2956
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