Rechtsprechung // Urheberrecht
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17
Filesharing und familiäre Beziehungen - Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing über einen Familienanschluss
GG Art. 6, Art. 14; ZPO § 138
Leitsätze:*1. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; 129, 78, 101f.; 142, 74, 101, Rn. 82).
2. Dadurch, dass Internet-Anschlussinhabern zur Abwendung ihrer täterschaftlichen Haftung (für über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing) im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Tatsachenvortrag abverlangt wird, der auch das Verhalten ihrer volljährigen Kinder betrifft und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzt, wird die in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende innerfamiliäre Beziehung beeinträchtigt.
3. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit indes nicht entgegen, derzufolge ein Internet-Anschlussinhaber zur Entkräftung der Vermutung seiner Täterschaft als Anschlussinhaber seine Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen hat, mithin auch aufdecken muss, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern er davon tatsächliche Kenntnis erlangt hat.
4. Zwar kennt auch das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, 44). Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden (BVerfGE 56, 37, 44).
5. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Anwendung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131, 145; BVerfGE 117, 202, 240). Darlegungs- und Beweislasten sind in einer Weise zuzuordnen, die einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ermöglicht. Dabei steht den Gerichten bei der Verfahrensgestaltung und erst recht bei der inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles ein erheblicher Spielraum zu. Allerdings verbietet es sich, einer Partei die Darlegung und den Nachweis solcher Umstände in vollem Umfang aufzubürden, die nicht in ihrer Sphäre liegen und deren vollständige Kenntnis bei ihr infolgedessen nicht erwartet werden können, während die andere Partei über sie ohne weiteres verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93).
6. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist ein Vortrag von Eltern (als Internet-Anschlussinhaber) zu einer Täterschaft ihrer Kinder nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erzwingbar. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen. Dabei reicht die sekundäre Darlegungslast, die den Internet-Anschlussinhabern abverlangt wird, auch nicht weiter als die Kenntnisse, welche sie ohnehin bereits besitzen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.04.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2918
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