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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Filesharing - SekundÀre Darlegungslast kann die namentliche Benennung des Familienmitglieds umfassen, das die Rechtsverletzung begangen hat

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 – Loud; Vorinstanzen: LG MĂŒnchen I, Urteil vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14; OLG MĂŒnchen - Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15

MIR 2017, Dok. 015, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 - Loud) erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an sog. Internet-Tauschbörsen (Filesharing) - hier: im familiĂ€ren Umfeld - befasst. Erfahre der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden und zumutbaren Nachforschungen (sekundĂ€re Darlegungslast) den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat (hier: ein volljĂ€hriges Kind), mĂŒsse er dessen Namen auch offenlegen, so der Bundesgerichtshof.

Zur Sache:

Die KlĂ€gerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" von Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne und nimmt die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 2.500,00 sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.379,80 in Anspruch, weil diese Musiktitel ĂŒber den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 öffentlich zugĂ€nglich gemacht worden sind. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung (selbst) begangen zu haben. Sie verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljĂ€hrigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen hĂ€tten und ĂŒber einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben zudem erklĂ€rt, sie wĂŒssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. NĂ€here Angaben hierzu haben die Beklagten indes verweigert.

Das Landgericht MĂŒnchen I hat der KlĂ€gerin Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,00 und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.044,40 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht MĂŒnchen ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wenn der Internet-Anschlussinhaber den Namen des Familienmitglieds erfĂ€hrt, das die Rechtsverletzung ĂŒber seinen Internetanschluss begangen hat, kann die Mitteilung dieses Namens von seiner sekundĂ€ren Darlegungslast umfasst sein

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurĂŒckgewiesen. Im Ausgangspunkt trage die KlĂ€gerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafĂŒr, dass die Beklagten fĂŒr die Urheberrechtsverletzung als TĂ€ter verantwortlich sind. Allerdings spreche eine tatsĂ€chliche Vermutung fĂŒr eine TĂ€terschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage mĂŒsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundĂ€ren Darlegungslast erklĂ€ren, weil es sich um UmstĂ€nde auf seiner Seite handele, die der KlĂ€gerin unbekannt sind. Der Anschlussinhaber sei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei ĂŒber die UmstĂ€nde einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundĂ€ren Darlegungslast, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die fĂŒr eine Haftung der Beklagten als TĂ€ter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden UmstĂ€nde darzulegen und nachzuweisen.

VolljÀhriges Kind hatte Rechtsverletzung zugegeben - Angabe des Namens des Kindes hier auch in AbwÀgung der jeweiligen Grundrechtspositionen zumutbar

Im Streitfall haben die Beklagten ihrer sekundĂ€ren Darlegungslast nicht genĂŒgt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenĂŒber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter BerĂŒcksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der KlĂ€gerin sei das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemĂ€ĂŸ Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berĂŒcksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, mĂŒsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Eine genauere Einordnung und Bewertung des Urteils bleibt nun - wie stets - der Analyse der EntscheidungsgrĂŒnde vorbehalten, die aktuell indes noch nicht veröffentlich sind.

(tg) - Quelle: PM Nr. 046/2017 des BGH vom 30.03.2017

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.03.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2809
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