Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
BLESSED - Ein Schriftzug auf der Vorderseite eines Hoodies kann vom Verkehr (nur) als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022 - 6 U 40/22; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M, Urteil vom 25.01.2022 - 3/6 O 47/21
MIR 2022, Dok. 054, Rz. 1
1
Wörter auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sogenannte Fun-Sprüche können dahingehend lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat insoweit mit Urteil vom 02.06.2022 (6 U 40/22) die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes "BLESSED" auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.
Zur Sache:
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt a.M. und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug "Blessed" trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift "BLESSED". Das Kleidungsstück weist zudem auch auf Marken der Beklagten hin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Entscheidung des Gerichts: Keine markenmäßige Benutzung - nur beschreibende Deko
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes "BLESSED" beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort "blessed" bedeute "gesegnet".
Zudem: Eigener Markenname der Verwenderin erkennbar - Relevanz der Platzierung
Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 69/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2022
Zur Sache:
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt a.M. und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug "Blessed" trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift "BLESSED". Das Kleidungsstück weist zudem auch auf Marken der Beklagten hin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Entscheidung des Gerichts: Keine markenmäßige Benutzung - nur beschreibende Deko
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes "BLESSED" beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort "blessed" bedeute "gesegnet".
Zudem: Eigener Markenname der Verwenderin erkennbar - Relevanz der Platzierung
Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 69/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2022
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3197
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 22.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3197
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
"Metall auf Metall IV" - Erneute Entscheidung zum Tonträger-Sampling in Sachen Kraftwerk ./. Pelham & Co.
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 041
Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 053
E-Commerce-Mentoring mit Mastermind Calls vermittelt keine bestimmten Kenntnisse und Fähigkeiten - Zur Anwendung des FernUSG auf Coaching-Verträge (hier verneint).
OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 - 10 U 44/23, MIR 2024, Dok. 019
Battery Box - Bei einer Preiswerbung für Photovoltaik-Produkte muss der Gesamtpreis die Angabe der Umsatzsteuer enthalten
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23, MIR 2023, Dok. 056
Hypothetisches Risiko - Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Datenverwendung durch einen unbefugten Dritten führt nicht zu einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 13.05.2025 - VI ZR 186/22, MIR 2025, Dok. 059
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 041
Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 053
E-Commerce-Mentoring mit Mastermind Calls vermittelt keine bestimmten Kenntnisse und Fähigkeiten - Zur Anwendung des FernUSG auf Coaching-Verträge (hier verneint).
OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 - 10 U 44/23, MIR 2024, Dok. 019
Battery Box - Bei einer Preiswerbung für Photovoltaik-Produkte muss der Gesamtpreis die Angabe der Umsatzsteuer enthalten
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23, MIR 2023, Dok. 056
Hypothetisches Risiko - Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Datenverwendung durch einen unbefugten Dritten führt nicht zu einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 13.05.2025 - VI ZR 186/22, MIR 2025, Dok. 059



