Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
BLESSED - Ein Schriftzug auf der Vorderseite eines Hoodies kann vom Verkehr (nur) als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022 - 6 U 40/22; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M, Urteil vom 25.01.2022 - 3/6 O 47/21
MIR 2022, Dok. 054, Rz. 1
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Wörter auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sogenannte Fun-Sprüche können dahingehend lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat insoweit mit Urteil vom 02.06.2022 (6 U 40/22) die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes "BLESSED" auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.
Zur Sache:
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt a.M. und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug "Blessed" trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift "BLESSED". Das Kleidungsstück weist zudem auch auf Marken der Beklagten hin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Entscheidung des Gerichts: Keine markenmäßige Benutzung - nur beschreibende Deko
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes "BLESSED" beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort "blessed" bedeute "gesegnet".
Zudem: Eigener Markenname der Verwenderin erkennbar - Relevanz der Platzierung
Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 69/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2022
Zur Sache:
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt a.M. und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug "Blessed" trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift "BLESSED". Das Kleidungsstück weist zudem auch auf Marken der Beklagten hin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Entscheidung des Gerichts: Keine markenmäßige Benutzung - nur beschreibende Deko
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes "BLESSED" beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort "blessed" bedeute "gesegnet".
Zudem: Eigener Markenname der Verwenderin erkennbar - Relevanz der Platzierung
Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 69/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2022
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3197
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