Kurz notiert // Markenrecht
Bundesgerichtshof
Zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb der amazon-Suche
BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16; Vorinstanzen: LG München, 18.08.2015 - 33 O 22637/14; OLG München, Urteil vom 12.05.2016 - 29 U 3500/15
BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16; Vorinstanzen: LG Köln, 24.06.2016 - 84 O 13/15; OLG Köln, 12.08.2016 - 6 U 110/15
MIR 2018, Dok. 012, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 15.02.2018 in zwei Verfahren (I ZR 138/16 und I ZR 201/16) zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion der Internethandelsplattform amazon.de entschieden. Unter anderem beeinträchtige die Verwendung eines Unternehmenskennzeichnes in der automatischen Suchwortvervollständigung nicht dessen Hinweisfunktion.
Verfahren I ZR 138/16 - ORTLIEB
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB". Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite "amazon.de". Die Beklagte zu 2 betreibt dabei die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform "Amazon Marketplace", auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis "Verkauf und Versand durch Amazon" versehen sind.
Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sasche "ORTLIEB": Zurückverweisung - Feststellungen zum Nutzerverständnis erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte zu 3 benutze die Marke "ORTLIEB" in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 werde dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke könne die Klägerin dabei nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.
Verfahren I ZR 201/16 - goFit Gesundheit
Die klagende goFit Gesundheit GmbH ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung "goFit Gesundheitsmatte" in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.
Die Beklagte betreibt die Internetseite amazon.de. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird dort nicht angeboten.
Am 18.08.2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" oder "gofit" in die Suchmaske der Internetseite amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit Fußreflexzonenmassagematte" erscheinen.
Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts "goFit", hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache "goFit": Zeichenverwendung in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Funktionsbeeinträchtigung des Zeichens
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass das Unternehmensbezeichnung der Klägerin "goFit" in Deutschland geschützt sei. Die Beklagte benutze dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liege in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt habe.
Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern sei auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den - unzutreffenden - Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.
(tg) - Quelle: PM Nr. 033/2018 vom 16.02.2018
Verfahren I ZR 138/16 - ORTLIEB
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB". Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite "amazon.de". Die Beklagte zu 2 betreibt dabei die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform "Amazon Marketplace", auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis "Verkauf und Versand durch Amazon" versehen sind.
Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sasche "ORTLIEB": Zurückverweisung - Feststellungen zum Nutzerverständnis erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte zu 3 benutze die Marke "ORTLIEB" in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 werde dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke könne die Klägerin dabei nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.
Verfahren I ZR 201/16 - goFit Gesundheit
Die klagende goFit Gesundheit GmbH ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung "goFit Gesundheitsmatte" in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.
Die Beklagte betreibt die Internetseite amazon.de. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird dort nicht angeboten.
Am 18.08.2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" oder "gofit" in die Suchmaske der Internetseite amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit Fußreflexzonenmassagematte" erscheinen.
Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts "goFit", hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache "goFit": Zeichenverwendung in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Funktionsbeeinträchtigung des Zeichens
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass das Unternehmensbezeichnung der Klägerin "goFit" in Deutschland geschützt sei. Die Beklagte benutze dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liege in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt habe.
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(tg) - Quelle: PM Nr. 033/2018 vom 16.02.2018
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.02.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2857
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