Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16
Sofortüberweisung - Angebot des Online-Zahlungssystems "Sofortüberweisung" als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit unzulässig
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1; UKlaG § 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Aus dem Sinn und Zweck von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach die angesprochenen Kunden in der Regel die Möglichkeit haben sollen, ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne ein zusätzliches Entgelt bezahlen zu müssen, ergibt sich zwar, dass ein gängiges Zahlungsmittel in aller Regel dem Kunden auch zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Umständen ergeben, z.B. wegen einem den Verbrauchern entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks, sowie aus Sicherheitsaspekten.
2.
a) Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.
b) Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.
c) Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.10.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2834
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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