Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 6 U 147/22
Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nicht nur im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs, sondern auch bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe von Amts wegen zu beachten
BGB §§ 339, 314, 242
Leitsätze:*1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nicht nur im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG, sondern auch bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach § 242 BGB von Amts wegen zu beachten und die Frage des Rechtsmissbrauchs im Wege des Freibeweises zur würdigen.
2. Der Umstand, dass eine Tatsache gerichtsbekannt ist, ersetzt dabei regelmäßig nicht den entsprechenden Vortrag einer Partei, sondern lediglich die Beweisbedürftigkeit. Es ist grundsätzlich Sache der beklagten Partei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung eines Wettbewerbsverbands sprechende Vermutung erschüttert, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast.
3. Eine Reihe von Indizien, die eine strategische Ausrichtung des Verbands dahingehend erkennen lassen, primär weite Unterlassungserklärungen zur Erzielung von Einnahmen zu generieren, die wiederum zu hohen Anteilen an nur wenige Personen ausgeschüttet werden, können in der Gesamtabwägung zu der Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führen.
MIR 2023, Dok. 062
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.09.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3306
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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