Rechtsprechung // Markenrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022 - 6 U 40/22
BLESSED - In der Benutzung des Schriftzugs BLESSED auf einem Hoddie liegt ohne Weiteres keine markenmäßige Benutzung
MarkenG § 14 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02 - Räucherkate). Es ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 22.07.2004 - I ZR 204/01 - Mustang). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Kleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Kleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element erfasst, kann nach der Art der Platzierung des Zeichens variieren. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis (BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZB 61/17 - #darferdas; BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 92/08, MIR 2010, Dok. 100 - DDR-Logo). Das ist der Fall, wenn auf der Außenseite der Kleidung ein Zeichen angebracht ist, das dem Verkehr als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt ist (BGH, Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 21/98 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dagegen fehlt es an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch insbesondere dann, wenn das angegriffene Zeichen aus Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - I ZB 96/05 - Fußball WM 2006; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - I ZB 115/08 - TOOOR!). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (KG, Urteil vom 27.10.2015 - 5 W 216/15 - Tussi ATTACK; BPatG, KG, Beschluss vom 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN).
2. Der Verkehr versteht den auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks (hier: Hoodie) aufgebrachten Schriftzug „BLESSED" lediglich als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf dessen Herkunft.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3208
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, MIR 2018, Dok. 031
Alltagsmasken - Zur Frage, ob eine eine "textile Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und - falls nicht - ob hierauf klarstellend hingewiesen werden muss
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20, MIR 2021, Dok. 015
Wegfall der Gesetzesfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation (hier Verbraucherdarlehensvertrag)
BGH, Urteil vom 10.11.2020 - XI ZR 426/19, MIR 2021, Dok. 005
Teakinvestment - Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 039
Fragen zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer geschuldeten Auskünfte dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 007