Rechtsprechung // Markenrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022 - 6 U 40/22
BLESSED - In der Benutzung des Schriftzugs BLESSED auf einem Hoddie liegt ohne Weiteres keine markenmäßige Benutzung
MarkenG § 14 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02 - Räucherkate). Es ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 22.07.2004 - I ZR 204/01 - Mustang). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Kleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Kleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element erfasst, kann nach der Art der Platzierung des Zeichens variieren. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis (BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZB 61/17 - #darferdas; BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 92/08, MIR 2010, Dok. 100 - DDR-Logo). Das ist der Fall, wenn auf der Außenseite der Kleidung ein Zeichen angebracht ist, das dem Verkehr als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt ist (BGH, Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 21/98 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dagegen fehlt es an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch insbesondere dann, wenn das angegriffene Zeichen aus Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - I ZB 96/05 - Fußball WM 2006; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - I ZB 115/08 - TOOOR!). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (KG, Urteil vom 27.10.2015 - 5 W 216/15 - Tussi ATTACK; BPatG, KG, Beschluss vom 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN).
2. Der Verkehr versteht den auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks (hier: Hoodie) aufgebrachten Schriftzug „BLESSED" lediglich als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf dessen Herkunft.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3208
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2024 - 6 U 59/24, MIR 2025, Dok. 009
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Erlass einer einstweiligen Verfügung - Zur Nachfragepflicht des Gläubigers über den Umfang einer nach erfolgter Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.03.2022 - 6 W 11/22, MIR 2022, Dok. 038
Qualifiziert elektronisch signiertes elektronisches Dokument muss prüffähig übermittelt werden - Zum Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung
BGH, Versaumnisurteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23, MIR 2025, Dok. 004
Senkrechtlift - Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB
BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, MIR 2018, Dok. 042
Afterlife - Zur Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15, MIR 2017, Dok. 013