Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 16.03.2006 - Az. III ZR 152/05 - (Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Zum Widerrufsrecht bei Verträgen über R-Gespäche. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, §§ 164, 312d Abs. 3 BGB)
Leitsätze (amtl.):
TKV § 16 Abs. 3 Satz 3; BGB § 164, BGB § 312d Abs. 3
a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs
durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze
der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat
(§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die
Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern.
Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte
Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten
Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer
Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
MIR 2006, Dok. 068
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/283
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16, MIR 2018, Dok. 008
Verweis auf bestimmte Einstellungen in einem Kundenverwaltungssystem unzulässig - Zum Widerspruch gegen die Verwendung einer E-Mail-Adresse zur Übersendung von Werbung
AG München, Urteil vom 05.08.2022 - 142 C 1633/22, MIR 2022, Dok. 061
Versiegelte Waren?! - Widerrufsrecht besteht beim Fernabsatzkauf einer Matratze auch nach Entfernung einer Schutzfolie
EuGH, Urteil vom 27.03.2019 - C‑681/17, MIR 2019, Dok. 011
Nachtrag als milderes Mittel - Kein Unterlassungsspruch und keine Löschung bei einem nicht mehr aktuellem Beitrag über ein Gerichtsverfahren auf der Homepage eines Rechtsanwalts
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2023 - 16 U 255/21, MIR 2023, Dok. 016
Durchsetzung des Datenschutzrechts über das UWG nicht erforderlich - Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht
Bundesrat, MIR 2024, Dok. 041



