Kurz notiert // Medienrecht
Bundesverwaltungsgericht
Schleichwerbung bei Sport 1 - Programmlich-redaktionell nicht gerechtfertigt
BVerwG, Urteil vom 22.06.2016 - 6 C 9.15; Vorinstanzen: VGH München, Urteil vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605; VG München, Urteil vom 13.06.2013 - M 17 K 11.6090
MIR 2016, Dok. 019, Rz. 1
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Mit Urteil vom 22.06.2016 (6 C 9.15) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Rundfunkveranstalter gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags verstößt, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht.
Zur Sache:
Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks geben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehene Produktion. In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Poker im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Darstellung des Logos in der Sendung objektiv werbegeeignet - Werbeabsicht ebenfalls gegeben
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos des Pokeranbieters wurde in objektiv werbegeeigneter Weise auf dessen Dienstleistungen hingewiesen, so das Gericht. Die Klägerin habe die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt.
Keine Rechtfertigug durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse
Auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung könne bei einem Rundfunkveranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, müsse im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden. Diese Abwägung habe das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters izu berücksichtigen und sich an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen. Nach diesem Maßstab bestehe kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen der nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung seien diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet gewesen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 56/2016 des BVerwG
Zur Sache:
Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks geben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehene Produktion. In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Poker im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Darstellung des Logos in der Sendung objektiv werbegeeignet - Werbeabsicht ebenfalls gegeben
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos des Pokeranbieters wurde in objektiv werbegeeigneter Weise auf dessen Dienstleistungen hingewiesen, so das Gericht. Die Klägerin habe die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt.
Keine Rechtfertigug durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse
Auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung könne bei einem Rundfunkveranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, müsse im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden. Diese Abwägung habe das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters izu berücksichtigen und sich an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen. Nach diesem Maßstab bestehe kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen der nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung seien diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet gewesen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 56/2016 des BVerwG
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.06.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2777
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