Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Internet-Werbeblocker AdBlock Plus nicht wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 154/16; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 29.09.2015 - 33 O 132/14; OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 - 6 U 149/15
MIR 2018, Dok. 021, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.04.2018 (I ZR 154/16) entschieden, dass das Angebot des Internet-Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. In dem Angebot des bekannten Browser Add-ons in der verfahrensgegeständlichen Form liege keine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG), keine allgemein Marktbehinderung und auch keine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) dar.
Zur Sache
Der Axel Springer Verlag stellt redaktionelle Inhalte bekanntlich auf diversen Internetseiten zur Verfügung. Diese Angebote finanziert sie durch Werbung und damit durch Entgelte, die andere Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten zahlen.
Die beklagte eyeo GmbH vertreibt den Internet-Werbeblocker AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von durch AdBlock Plus genutzten Filterregeln erfasst wird (Blacklist), wird automatisch blockiert. eyeo bietet Unternehmen zudem die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung den Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen eyeo an dem insoweit erzielten (Mehr-) Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen bzw. Angeboten verlangt eyeo für die Ausnahme von der automatischen Blockade keine Umsatzbeteiligung.
Axel Springer hält den Vertrieb des Werbeblockers für wettbewerbswidrig und führt diverese Verfahren gegen eyeo. In dem vorliegenden Verfahren hat der Verlag beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
Die Klage hatte in erster Instanz keinen erfolg. Das Oberlandesgericht Köln, als Berufungsgericht, hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen; die Klage im Übrigen allerdings abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision von eyeo nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.
Keine gezielte Behinderung
Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Die Beklagte verfolge in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erziele Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell von eyeo setze demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
Kein unmittelbares Einwirken durch Angebot von AdBlock Plus - Autonome Nutzerentscheidung
Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin sei nicht unlauter. Das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führe nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin sei auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehöre etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Keine allgemeine Marktbehinderung
Es liege auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.
Keine aggressive geschäftliche Handlung
Das Angebot des Werbeblockers stelle auch keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Verfassungsbeschwerde angekündigt
Wie bekannt wurde, hat Axel Springer nach der Urteilsverkündung Verfassungsbeschwerde angekündigt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 78/2018 des BGH vom 19.04.2018
Zur Sache
Der Axel Springer Verlag stellt redaktionelle Inhalte bekanntlich auf diversen Internetseiten zur Verfügung. Diese Angebote finanziert sie durch Werbung und damit durch Entgelte, die andere Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten zahlen.
Die beklagte eyeo GmbH vertreibt den Internet-Werbeblocker AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von durch AdBlock Plus genutzten Filterregeln erfasst wird (Blacklist), wird automatisch blockiert. eyeo bietet Unternehmen zudem die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung den Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen eyeo an dem insoweit erzielten (Mehr-) Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen bzw. Angeboten verlangt eyeo für die Ausnahme von der automatischen Blockade keine Umsatzbeteiligung.
Axel Springer hält den Vertrieb des Werbeblockers für wettbewerbswidrig und führt diverese Verfahren gegen eyeo. In dem vorliegenden Verfahren hat der Verlag beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
Die Klage hatte in erster Instanz keinen erfolg. Das Oberlandesgericht Köln, als Berufungsgericht, hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen; die Klage im Übrigen allerdings abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision von eyeo nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.
Keine gezielte Behinderung
Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Die Beklagte verfolge in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erziele Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell von eyeo setze demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
Kein unmittelbares Einwirken durch Angebot von AdBlock Plus - Autonome Nutzerentscheidung
Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin sei nicht unlauter. Das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führe nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin sei auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehöre etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Keine allgemeine Marktbehinderung
Es liege auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.
Keine aggressive geschäftliche Handlung
Das Angebot des Werbeblockers stelle auch keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Verfassungsbeschwerde angekündigt
Wie bekannt wurde, hat Axel Springer nach der Urteilsverkündung Verfassungsbeschwerde angekündigt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 78/2018 des BGH vom 19.04.2018
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.04.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2866
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