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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Ausschnittsweise Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen zulässig?

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 13.09.2011 - 310 O 480/10; OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2014 - 5 U 225/11

MIR 2015, Dok. 089, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.12.2015 (I ZR 69/14 - Exklusivinterview) über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden. Zwar liege dabei vorliegend grundsätzlich ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens vor. Die Beklagte könne sich aber möglicherweise auf das Zitatrecht berufen.

Zur Sache:

Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar Matthäus. Die Klägerin strahlte die Interviews am 26.07.2010 sowie am 02.08.2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 01. und 03.08.2010 in ihrer Sendung "Prominent".

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen und hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Eingriff das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - widerrechlich?

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof habe die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen würden jedoch nicht seine Annahme rechtfertigen, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.

Keine Berichtersatttung über Tagesereignisse

Die Beklagte könne sich aber nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen. Diese Schrankenregelung solle die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaube. Im Streitfall sei es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar gewesen, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaube § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung - hier die Interviewsendungen der Klägerin - selbst zum Gegenstand hat, so das Gericht Die Leistung müsse vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.

Aber nicht ausgeschlossen: Zitatrecht

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reiche aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana Matthäus in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, werde durch die bislang vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dem Berufungsurteil sei insoweit nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das Oberlandesgericht habe außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Das Oberlandesgericht wird die insoweit notwendigen Feststellungen nun nachzuholen haben.

(tg) - Quelle: PM Nr. 206/2015 des BGH vom 17.12.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.12.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2756
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