Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZR 157/21
Action Replay II - Eine Cheat-Software greift nicht in das Umarbeitungsrecht gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert
UrhG §§ 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 69c Nr. 2 Satz 1
Leitsätze:*Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, sondern lediglich den durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels entstehenden Inhalt von Variablen verändert, die die Computerspiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden, wodurch bewirkt wird, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3504
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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