Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021 - 6 W 23/21
Zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG und der Überprüfung der im Verfügungsverfahren bejahten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG im Beschwerderechtszug
UWG §§ 3a, 8c, 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1; ÖkoVO Art. 28; ZPO §§ 281, 571 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:*1. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a UWG bejahte Zuständigkeit ist im Beschwerderechtszug nicht zu überprüfen.
2. Die Verweisung nach § 281 ZPO entfaltet Bindungswirkung, wenn sie nicht willkürlich oder ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist. Im Übrigen ist nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die bejahte Zuständigkeit im Beschwerderechtszug nicht zu überprüfen.
3. Die Wiederholungsgefahr für einen Vorstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b ÖkoVO entfällt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt.
4. Ein Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG unter dem Gesichtspunkt der Vielfachabmahnung kann nicht angenommen werden, wenn es um Verstöße geht, durch die sich Mitbewerber einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Es muss dann grundsätzlich möglich sein, gegen alle Verletzer vorzugehen.
5. Zur Frage des Vorliegens eines unangemessen hohen Gegenstandswerts für eine Abmahnung und überhöhten Vertragsstrafeforderungen im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.07.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3094
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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