Kurz notiert // Urheberrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Eiermann Tischgestell - Die Senkrechtstellung einer im Ursprungswerk mittig schrÀgliegenden Kreuzverstrebung eines Stahlrohrtischgestells ist keine Entstellung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2022 - 11 U 139/21; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.9.2021 - 2-06 O 40/21
MIR 2022, Dok. 093, Rz. 1
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Wird die SchutzfĂ€higkeit eines minimalistisch gestalteten Stahlrohrtischgestells durch diagonal angebrachte Kreuzstreben begrĂŒndet, liegt in einem Tischgestell mit Senkrechtstellung der Streben keine urheberrechtswidrige Entstellung (§ 14 UrhG) dieses Modells. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 29.11.2022 (11 U 139/21) SchadensersatzansprĂŒche wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zurĂŒckgewiesen.
Zur Sache
Die KlĂ€ger sind die Kinder des bekannten deutschen Architekten Egon Eiermann, der 1953 ein verschweiĂtes Stahlrohrtischgestell mit mittiger, schrĂ€gliegender Kreuzverstrebung entworfen hatte. Ein Assistent des Architekten wollte mit einem solchen Tischmodell umziehen. Um es fĂŒr den Umzug mit seiner Ente, transportabel zu gestalten, beauftragte er einen Schlossermeister. Dieser zersĂ€gte den Tisch und entwickelte eine alternative zur Wiederverbindung der Kreuzstreben. Dabei entstand das spĂ€ter als "E2" benannte Tischgestell. Die ursprĂŒnglich schrĂ€ge Kreuzverstrebung wurde beim Modell "E2" durch senkrecht gestellt, wodurch die praktische Verwendbarkeit des Tischgestells erhöht wurde. Das vom Schlossermeister konstruierte Tischgestell ging Mitte der sechziger Jahre (wohl 1965) in die Serienproduktion und wird von der Beklagten vertrieben.
Die KlĂ€ger begehren von der Beklagten Schadensersatz. Sie meinen, die Gestaltung des Tischgestells der Beklagten entstelle bzw. beeintrĂ€chtige in urheberrechtswidriger Weise das ursprĂŒnglich von ihrem Vater geschaffene Modell. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Modell "E2" greift nicht in den geistig-Ă€sthetischen Gesamteindruck des Tischgestells von 1953
Die KlĂ€ger könnten nicht Schadensersatz wegen der behaupteten Entstellung bzw. BeeintrĂ€chtigung des Werks ihres Vaters verlangen, fĂŒhrte das OLG aus.
Unerheblich sei, dass das UrstĂŒck des angegriffenen Modells durch einen körperlichen Eingriff in Form des ZersĂ€gens und Neuzusammensetzens des ursprĂŒnglichen Tischmodells des Architekten entstanden sei. Die KlĂ€ger wendeten sich nicht gegen die Herstellung oder den Vertrieb dieses UrstĂŒcks, sondern gegen den Nachbau. FĂŒr diesen sei es unerheblich, ob das Gestell damals tatsĂ€chlich oder aber nur in der Vorstellung zerlegt worden sei.
FĂŒr die Gestaltung prĂ€gend, aber als Stil nicht eigenstĂ€ndig schutzfĂ€hig
Das Modell "E2" greife auch nicht in den geistig-Ă€sthetischen Gesamteindruck des Gestells von 1953 ein. Die Einordnung des Gestells von 1953 als urheberrechtlich schutzfĂ€higes Werk könne nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begrĂŒndet werden. Diese diagonale Kreuzverstrebung fehle jedoch gerade beim Modell "E2". Die insgesamt minimalistische Gestaltung sei zwar ebenfalls fĂŒr das Tischgestell von 1953 prĂ€gend, als Stil jedoch nicht eigenstĂ€ndig schutzfĂ€hig. Soweit das Modell "E2" ebenfalls eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells aufweise, werde damit allein ein nicht geschĂŒtzter Stil ĂŒbernommen.
(tg) - PM Nr. 86/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 29.11.2022
Zur Sache
Die KlĂ€ger sind die Kinder des bekannten deutschen Architekten Egon Eiermann, der 1953 ein verschweiĂtes Stahlrohrtischgestell mit mittiger, schrĂ€gliegender Kreuzverstrebung entworfen hatte. Ein Assistent des Architekten wollte mit einem solchen Tischmodell umziehen. Um es fĂŒr den Umzug mit seiner Ente, transportabel zu gestalten, beauftragte er einen Schlossermeister. Dieser zersĂ€gte den Tisch und entwickelte eine alternative zur Wiederverbindung der Kreuzstreben. Dabei entstand das spĂ€ter als "E2" benannte Tischgestell. Die ursprĂŒnglich schrĂ€ge Kreuzverstrebung wurde beim Modell "E2" durch senkrecht gestellt, wodurch die praktische Verwendbarkeit des Tischgestells erhöht wurde. Das vom Schlossermeister konstruierte Tischgestell ging Mitte der sechziger Jahre (wohl 1965) in die Serienproduktion und wird von der Beklagten vertrieben.
Die KlĂ€ger begehren von der Beklagten Schadensersatz. Sie meinen, die Gestaltung des Tischgestells der Beklagten entstelle bzw. beeintrĂ€chtige in urheberrechtswidriger Weise das ursprĂŒnglich von ihrem Vater geschaffene Modell. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Modell "E2" greift nicht in den geistig-Ă€sthetischen Gesamteindruck des Tischgestells von 1953
Die KlĂ€ger könnten nicht Schadensersatz wegen der behaupteten Entstellung bzw. BeeintrĂ€chtigung des Werks ihres Vaters verlangen, fĂŒhrte das OLG aus.
Unerheblich sei, dass das UrstĂŒck des angegriffenen Modells durch einen körperlichen Eingriff in Form des ZersĂ€gens und Neuzusammensetzens des ursprĂŒnglichen Tischmodells des Architekten entstanden sei. Die KlĂ€ger wendeten sich nicht gegen die Herstellung oder den Vertrieb dieses UrstĂŒcks, sondern gegen den Nachbau. FĂŒr diesen sei es unerheblich, ob das Gestell damals tatsĂ€chlich oder aber nur in der Vorstellung zerlegt worden sei.
FĂŒr die Gestaltung prĂ€gend, aber als Stil nicht eigenstĂ€ndig schutzfĂ€hig
Das Modell "E2" greife auch nicht in den geistig-Ă€sthetischen Gesamteindruck des Gestells von 1953 ein. Die Einordnung des Gestells von 1953 als urheberrechtlich schutzfĂ€higes Werk könne nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begrĂŒndet werden. Diese diagonale Kreuzverstrebung fehle jedoch gerade beim Modell "E2". Die insgesamt minimalistische Gestaltung sei zwar ebenfalls fĂŒr das Tischgestell von 1953 prĂ€gend, als Stil jedoch nicht eigenstĂ€ndig schutzfĂ€hig. Soweit das Modell "E2" ebenfalls eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells aufweise, werde damit allein ein nicht geschĂŒtzter Stil ĂŒbernommen.
(tg) - PM Nr. 86/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 29.11.2022
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.11.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3236
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