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Kurz notiert // Urheberrecht



Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Eiermann Tischgestell - Die Senkrechtstellung einer im Ursprungswerk mittig schrägliegenden Kreuzverstrebung eines Stahlrohrtischgestells ist keine Entstellung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2022 - 11 U 139/21; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.9.2021 - 2-06 O 40/21

MIR 2022, Dok. 093, Rz. 1


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Wird die Schutzfähigkeit eines minimalistisch gestalteten Stahlrohrtischgestells durch diagonal angebrachte Kreuzstreben begründet, liegt in einem Tischgestell mit Senkrechtstellung der Streben keine urheberrechtswidrige Entstellung (§ 14 UrhG) dieses Modells. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 29.11.2022 (11 U 139/21) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zurückgewiesen.

Zur Sache

Die Kläger sind die Kinder des bekannten deutschen Architekten Egon Eiermann, der 1953 ein verschweißtes Stahlrohrtischgestell mit mittiger, schrägliegender Kreuzverstrebung entworfen hatte. Ein Assistent des Architekten wollte mit einem solchen Tischmodell umziehen. Um es für den Umzug mit seiner Ente, transportabel zu gestalten, beauftragte er einen Schlossermeister. Dieser zersägte den Tisch und entwickelte eine alternative zur Wiederverbindung der Kreuzstreben. Dabei entstand das später als "E2" benannte Tischgestell. Die ursprünglich schräge Kreuzverstrebung wurde beim Modell "E2" durch senkrecht gestellt, wodurch die praktische Verwendbarkeit des Tischgestells erhöht wurde. Das vom Schlossermeister konstruierte Tischgestell ging Mitte der sechziger Jahre (wohl 1965) in die Serienproduktion und wird von der Beklagten vertrieben.

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz. Sie meinen, die Gestaltung des Tischgestells der Beklagten entstelle bzw. beeinträchtige in urheberrechtswidriger Weise das ursprünglich von ihrem Vater geschaffene Modell. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Entscheidung des Gerichts: Modell "E2" greift nicht in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Tischgestells von 1953

Die Kläger könnten nicht Schadensersatz wegen der behaupteten Entstellung bzw. Beeinträchtigung des Werks ihres Vaters verlangen, führte das OLG aus.

Unerheblich sei, dass das Urstück des angegriffenen Modells durch einen körperlichen Eingriff in Form des Zersägens und Neuzusammensetzens des ursprünglichen Tischmodells des Architekten entstanden sei. Die Kläger wendeten sich nicht gegen die Herstellung oder den Vertrieb dieses Urstücks, sondern gegen den Nachbau. Für diesen sei es unerheblich, ob das Gestell damals tatsächlich oder aber nur in der Vorstellung zerlegt worden sei.

Für die Gestaltung prägend, aber als Stil nicht eigenständig schutzfähig

Das Modell "E2" greife auch nicht in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gestells von 1953 ein. Die Einordnung des Gestells von 1953 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk könne nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begründet werden. Diese diagonale Kreuzverstrebung fehle jedoch gerade beim Modell "E2". Die insgesamt minimalistische Gestaltung sei zwar ebenfalls für das Tischgestell von 1953 prägend, als Stil jedoch nicht eigenständig schutzfähig. Soweit das Modell "E2" ebenfalls eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells aufweise, werde damit allein ein nicht geschützter Stil übernommen.

(tg) - PM Nr. 86/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 29.11.2022

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.11.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3236
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