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Rechtsprechung // Markenrecht



EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-567/18

Coty Germany - Keine Markenbenutzung durch (kenntnislose) reine Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon

VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b; VO (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 3 Buchst. b

Leitsätze:*

1. Der Ausdruck "Benutzung" setzt ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraus. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist und der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, erwähnt ausschließlich aktive Handlungen Dritter (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 03.03.2016 - C‑179/15 - Daimler sowie EuGH, Urteil vom vom 25.07.2018 - C‑129/17 - Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe). Diese Bestimmungen bezwecken, dem Markeninhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden. Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41). Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet zumindest, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C‑236/08 bis C‑238/08 - Google France und Google).

2. Die Lagerung von Waren, die mit Zeichen versehen sind, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, kann nur dann als "Benutzung" dieser Zeichen eingestuft werden, wenn der diese Lagerung vornehmende Wirtschaftsteilnehmer selbst den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck des Anbietens von Waren oder ihres Inverkehrbringens verfolgt.

3. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

MIR 2020, Dok. 028


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2969

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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