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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 160/20

"vorzeitige Verlängerung des Mobilfunkvertrages" - Kein Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB bei der vorzeitigen Verlängerung eines Mobilfunkvertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones

UWG § 3a; BGB §§ 307 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2; 309 Nr. 9 a

Leitsätze:*

1. § 309 Nr. 9a BGB findet auf die Verlängerung eines Mobilfunkvertrages keine Anwendung.

2. Die vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen "Verlängerung" des Vertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones zu günstigen Konditionen sind auch dann nicht entgegen ihrem Wortlaut im Sinne des Abschlusses eines Neuvertrages auszulegen, wenn sich die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien ändern.

3. Eine sich ergebende neue Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren, weil die neu vereinbarte Laufzeit sich an den noch nicht abgelaufenen Vertrag anschließt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1, S. 1 und Abs. 2 BGB dar.

MIR 2021, Dok. 054


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 bis 3 sind die Leitsätze des Gerichts. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.07.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3095

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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