Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 160/20
"vorzeitige Verlängerung des Mobilfunkvertrages" - Kein Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB bei der vorzeitigen Verlängerung eines Mobilfunkvertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones
UWG § 3a; BGB §§ 307 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2; 309 Nr. 9 a
Leitsätze:*1. § 309 Nr. 9a BGB findet auf die Verlängerung eines Mobilfunkvertrages keine Anwendung.
2. Die vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen "Verlängerung" des Vertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones zu günstigen Konditionen sind auch dann nicht entgegen ihrem Wortlaut im Sinne des Abschlusses eines Neuvertrages auszulegen, wenn sich die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien ändern.
3. Eine sich ergebende neue Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren, weil die neu vereinbarte Laufzeit sich an den noch nicht abgelaufenen Vertrag anschließt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1, S. 1 und Abs. 2 BGB dar.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.07.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3095
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20, MIR 2021, Dok. 015
Pfändung einer Internet-Domain - Die Gesamtheit der zwischen Domaininhaber und Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann Gegenstand einer Pfändung durch das Finanzamt sein
BFH, Urteil vom 15.09.2020 - VII R 42/18, MIR 2021, Dok. 004
Leckerchen mit irreführenden Herkunftsangaben? - Einstweilige Verfügung zu sogenannter "Dubai Schokolade"
Landgericht Köln, MIR 2025, Dok. 005
Perfekte Zähne? - Unzulässiges Erfolgsversprechen bei der Werbung für ein kieferorthopädisches Zahnschienen-System
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 030
Gesetzlichkeitsfiktion nur bei unveränderter Übernahme - Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt dem Unternehmer nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung zugute
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, MIR 2022, Dok. 023