Rechtsprechung: Wettbewerbsrecht
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 - 13 U 72/15
Nicht (mehr) so eilig!? - Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Verlängerung und Ausnutzung der Berufungsbegründungsfrist
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 925
Leitsätze:1. Zwar wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG wegen der generellen Eilbedürftigkeit von Wettbewerbssachen vermutet. Die Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit ist nach allgemeiner Auffassung aber widerlegt, wenn der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist.
2. Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, gibt im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16.04.2009 - 8 U 249/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2002 - 20 U 74/02; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2003 - 5 U 36/03; OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2012 - 3 U 53/11; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2012 - 9 U 59/12; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2012 - 6 U 91/12).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine einstweilige Verfügung durch Beschluss zunächst antragsgemäß erlassen und erst auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten durch Urteil aufgehoben wurde, gibt der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten zu erkennen, dass für ihn selbst die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes nicht eilig ist.
3. Die Wirkung einer zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung entfällt bereits mit Verkündung des die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft (OLG Celle, Urteil vom 11.05.1989 - 13 U 12/89; OLG Celle, Urteil vom 28.02.1995 - 16 U 182/94).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 17.10.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2744
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