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Kurz notiert // Zivilrecht



Bundesgerichtshof

Voraussetzungen und Folgen des vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 284/14; Vorinstanzen: LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2014 - 4 S 59/14; AG Perleberg, Urteil vom 21.11.2013 -11 C 413/14

MIR 2015, Dok. 072, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2015 (VIII ZR 284/14) zu der Frage Stellung dazu genommen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter einer eBay-Auktion das Gebot eines Interessenten streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Zur Sache

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. (...)"

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Gebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von EUR 112,00 der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von EUR 4.000,00 verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen EUR 112,00 (EUR 3.888,00).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der, vom Kläger bestrittenen, Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte dann vorgetragen, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht war der Ansicht, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Revision des Käufers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

eBay-Angebot steht unter dem Vorbehalt der Streichung unter bestimmten Voraussetzungen

Das Angebot eines eBay-Anbieters sei dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Dies komme - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Hohe Anzahl an gestrichenen Kaufgeboten nur Indiz für Unseriösität

Derartige Gründe habe das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abgestellt hat, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag dies zwar ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestanden hat, so das Gericht. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handele, der seinen vertraglichen Pflichten - also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung - nicht nachkommen würde, ergebe sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig sei, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert werde.

Ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion müsse darüber hinaus nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein, so der Bundesgerichtshof. Hieran fehle es vorliegend aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots des Klägers nicht dessen Verhalten, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen sei.

Erneute Verhandlung

Bei der erneuten Verhandlung der Sache muss das Landgericht nun der Frage nachgehen, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

(tg) - Quelle: PM Nr. 162/2015 des BGH vom 23.09.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.09.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2739
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