Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015 - 8 O 34/15 KfH
Das bekömmliche... - Eine Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent enthält eine gesundheitsbezogene Angabe und verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung
Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 lit. (a); UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Bei Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gebietet, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
2. Eine Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verstößt verstößt gegen Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG).
Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), alkoholische Getränke (der bezeichneten Art) dürfen „keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen“, umfasst insoweit über die Kennzeichnung und Aufmachung hinaus auch die Werbung. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand und der Systematik der Verordnung (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09).
3. Bei der Angabe „bekömmlich“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe nach der Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) (wird ausgeführt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.09.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2735
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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