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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 223/19

Arzneimittelbestelldaten II - Die Verarbeitung von Arzneimittel-Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar

DSGVO Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und h, Abs. 3; Richtlinie 95/46/EG Art. 8 Abs. 1 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3; BDSG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1

Leitsätze:*

1.

a) Bestellt ein Kunde über den Account eines Apothekers bei der Internet-Plattform "Amazon-Marketplace" (Amazon) apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt.

b) Die Verarbeitung der Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar, für die der Apotheker gemäß § 8 Abs. 2 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist und gegen den ein Mitbewerber im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen kann.

2. Die in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung sind nicht abschließend. Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Ãœberwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C‑21/23 - Lindenapotheke).

3. Die Frage, ob es sich bei Normen zum Schutz personenbezogener Daten um Marktverhaltensregelungen handelt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Jede Vorschrift muss darauf überprüft werden, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Danach sind die Bestimmungen zum Einwilligungserfordernis in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF sowie Art. 9 DSGVO Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO kann geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (wird ausgeführt).

MIR 2025, Dok. 027


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 a) und b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.04.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3461

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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