Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, vom 12.03.2015 - I ZR 84/14
TV-Wartezimmer - Keine täterschaftliche Haftung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist
UWG § 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 26 f., 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 StGB analog
Leitsätze:*1.
a) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.
2. Derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (vgl. BGHZ 177, 150 Rn. 14 - Kommunalversicherer; BGH, Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 279/03).
3. Bei Personen, die nach der früheren Rechtsprechung als Störer in Anspruch genommen werden konnten, kommt eine Haftung als Teilnehmer an einer - gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325, BGHZ 173, 188 Rn. 22 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay) begründeten - fremden Haupttat in Betracht. Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.08.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2731
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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