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Kurz notiert // Datenschutzrecht



Bundesgerichtshof

Voraussetzungen der Speicherung dynamischer IP-Adressen - über den Nutzungsvorgang hinaus

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13; Vorinstanzen: AG Tiergarten, 13.08.2008 - 2 C 6/08; LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08

MIR 2017, Dok. 021, Rz. 1


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Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum dar, dessen Speicherung über den Nutzungsvorgang hinaus unter den Voraussetzungen des - richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG auszulegenden - § 15 Abs. 1 TMG zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2017 (VI ZR 135/13) entschieden (sic?).

Zur Sache:

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert.

Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2014 - VI ZR 135/13 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14 die Fragen beantwortet hat, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr über die Revisionen der Parteien entschieden. Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten (sic?)

Auf der Grundlage des EuGH-Urteils sei das Tatbestandsmerkmal "personenbezogene Daten" des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen, so der Bundesgerichtshof. Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stelle daher für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar (sic?).

IP-Adressen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden - Richtlinienkonforme Auslegung und Interessenabwägung erforderlich

Als personenbezogenes Datum dürfe die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedürfe es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.

Diese Abwägung konnte vom Bundesgerichtshof im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden. Das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Die Beklagte verzichtet nach ihren eigenen Angaben bei einer Vielzahl der von ihr betriebenen Portale mangels eines "Angriffsdrucks" darauf, die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Demgegenüber fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will. Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Online-Mediendienste und dem Interesse oder den Grundrechten und -freiheiten des Klägers vorzunehmen haben. Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein.

(tg) - Quelle: PM Nr. 074/2017 des BGH vom 16.05.2017

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2815
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