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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 11.12.2014 - I ZR 113/13

Bezugsquellen für Bachblüten - Die Verlinkung auf Fremdprodukte (hier: auf eine Produktseite bei Amazon) kann eine geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Absatzes darstellen

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" ist dabei funktional zu verstehen; es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

2. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

3. Eine geschäftliche Handlung kann sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens beziehen.

4. Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es auch auf die Begleitumstände der betreffenden Handlung (hier: Äußerung zur Original Bach-Blütentherapie) an. Der Umstand, dass der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern hat, stellt dabei nur ein - wenngleich maßgebliches - Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

5. Durch einen Link auf eine Produktseite (hier: Amazon) auf der ausschließlich Waren eines bestimmten Unternehmens aufgeführt sind, wird ein objektiver Zusammenhang zur Absatzförderung nur eines bestimmten Unternehmens hergestellt (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.10.1989 - I ZR 242/87 - Anwaltsauswahl durch Mieterverein).

6. Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

MIR 2015, Dok. 048


Anm. der Redaktion: Leitsatz 6 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2715

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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