Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18
SEPA-Lastschrift - Ein Online-Shop darf Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland die Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto nicht verwehren
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2
LeitsĂ€tze:*1. GemÀà § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dabei dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist (mit Verweis auf die GesetzesbegrĂŒndung zu § 22 AGBG aF). Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genĂŒgt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufĂ€llige Nebenwirkung ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes ĂŒber FernabsatzvertrĂ€ge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, Seite 53; BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05). Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenĂŒber dem Verbraucher begrĂŒnden. FĂ€llt eine Norm nicht unter den Beispielskatalog gemÀà § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, ist ihre Qualifikation als Verbraucherschutzgesetz im Einzelfall zu prĂŒfen.
2. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind in der Regel zugleich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.
3.
a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der GeschĂ€ftsanforderungen fĂŒr Ăberweisungen und Lastschriften in Euro und zur Ănderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.
c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein ZahlungsempfĂ€nger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsĂ€tzlich fĂŒr Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu fĂŒhren hat, ist verletzt, wenn ein ZahlungsempfĂ€nger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2978
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