Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18
SEPA-Lastschrift - Ein Online-Shop darf Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland die Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto nicht verwehren
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2
Leitsätze:*1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dabei dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 22 AGBG aF). Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, Seite 53; BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05). Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen. Fällt eine Norm nicht unter den Beispielskatalog gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, ist ihre Qualifikation als Verbraucherschutzgesetz im Einzelfall zu prüfen.
2. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind in der Regel zugleich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.
3.
a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.
c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2978
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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