Rechtsprechung // Kostenrecht
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14
Flugkosten - Zur Frage, ob und wann die Kosten einer Flugreise zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung zählen
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Kosten eines Unterbevollmächtigten stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VIII ZB 106/11; BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VIII ZB 106/11; BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZB 39/13 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11).
2. Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - IX ZB 112/05). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stellen danach jedenfalls bei Inlandsflügen die erheblichen Mehrkosten der Business Class dar. Da aber stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2010 - 4 W 249/09; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 828, 830; aA OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.05.2014 - 6 W 20/14).
3.
a) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.
b) Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 15.04.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2703
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