Kurz notiert // Zivilrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M
Probe-BahnCard-AGB - Sechswöchige Kündigungsfrist wirksam, verlangen einer Kündigung in Schriftform demgegenüber unzulässig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2024 - 6 U 206/23
MIR 2024, Dok. 105
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 18.12.2024 (6 U 206/23) in einem erstinstanzlichen Unterlassungsklageverfahren entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig war. Unzulässig sei es jedoch demgegenüber, die Kündigung an die Einhaltung der Schriftform zu binden. Dies verstoße gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 13b BGB, wonach hier keine strengere Form als die Textform verlangt werden dürfe.
Zur Sache:
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung von - seiner Ansicht nach unwirksamer - Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 09.02.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die - erstinstanzlich eingereichte - UnterlassungsKkage hin dieser nur zum Teil stattgegeben.
Entscheidung des Gerichts: Sechswöchige Kündigungsfrist zulässig
Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.
Keine unangemessene Benachteiligung hinsichtlich der Kündigungsfrist
Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere werde das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.
Klauselverbot: Verlangen einer Kündigung in Schriftform unzulässig
Die Beklagte müsse es aber unterlassen, unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und gehe damit über die Textform hinaus.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das OLG ist nach § 6 Abs. 1 UKlG für Unterlassungsklageverfahren nach §§ 1 - 2b UKlaG zugleich ausschließlich zuständig. Es entscheidet insoweit nach den für die erstinstanzlichen Verfahren geltenden Regeln.
(tg) - Quelle: PM Nr. 72/2024 des OLG Frankfurt a.M. vom 19.12.2024
Zur Sache:
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung von - seiner Ansicht nach unwirksamer - Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 09.02.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die - erstinstanzlich eingereichte - UnterlassungsKkage hin dieser nur zum Teil stattgegeben.
Entscheidung des Gerichts: Sechswöchige Kündigungsfrist zulässig
Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.
Keine unangemessene Benachteiligung hinsichtlich der Kündigungsfrist
Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere werde das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.
Klauselverbot: Verlangen einer Kündigung in Schriftform unzulässig
Die Beklagte müsse es aber unterlassen, unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und gehe damit über die Textform hinaus.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das OLG ist nach § 6 Abs. 1 UKlG für Unterlassungsklageverfahren nach §§ 1 - 2b UKlaG zugleich ausschließlich zuständig. Es entscheidet insoweit nach den für die erstinstanzlichen Verfahren geltenden Regeln.
(tg) - Quelle: PM Nr. 72/2024 des OLG Frankfurt a.M. vom 19.12.2024
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Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.12.2024
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