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Rechtsprechung // Zivilrecht



OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015 - 13 U 58/14

Prüfung des Google-Cache - Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch eine Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können

BGB § 315 Abs. 3, 339 Satz 2

Leitsätze:*

1. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus. Das Verschulden wird vermutet; der Schuldner ist dabei hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 10.06.2009 - I ZR 37/07, MIR 2009, Dok. 242 - Unrichtige Aufsichtsbehörde). Der Schuldner hat daher darzulegen, dass auf seiner Seite alles Erforderliche getan worden ist, um einen Verstoß auszuschließen.

2. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch eine Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (mit Verweis auf: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012 - 6 U 58/11; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009 - 9 U 27/09; OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2000 - 6 W 61/99). Dazu gehört es nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (mit Verweis auf: KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009 - 9 U 27/09). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen. Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2007 - 6 W 40/07), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar (hier: offengelassen, da bereits eine Abfrage bei Google unterlassen wurde).

3. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe (hier: bei einer nach "neuem Hamburger Brauch" abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung), die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig und für den Unterlassungsgläubiger nicht verbindlich.

MIR 2015, Dok. 030


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.03.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2697

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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