Rechtsprechung // Verfahrensrecht
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15
Für einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO aus einer notariell abgegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig
ZPO §§ 797 Abs. 3, Abs. 6, 802, 890 Abs. 2; UWG §§ 13, 14
Leitsätze:*1. Anträge nach §§ 887 ff. ZPO (hier: Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO) aus notariellen Urkunden sind dem (Amts-) Gericht am Sitz des Notars zugewiesen. Bei einer notariell abgegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung sind die besonderen Vorschriften für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen (§§ 13, 14 UWG) nicht anzuwenden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 7 W 28/99; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2014 - 6 W 43/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2014 - 20 W 93/14). Prozess und Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses (Titels) bilden insoweit voneinander unabhängige, selbständige Verfahren (BGH, Beschluss vom 08.11.2001 - IX ZB 44/01), was systematisch für eine Zuständigkeit nach vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen spricht.
2. Ein Übergehen einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses macht diesen anfechtbar; er entfaltet dann keine Bindungswirkung (BayObLG, Beschluss vom 28.03.2001 - 4Z AR 23/01; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2014 - 32 Sa 72/14).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2694
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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