Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG München, Urteil vom 15.02.2018 - 29 U 2799/17
Partnerbörse - Verwendung der E-Mail-Adressen von Kunden zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen
UWG § 7 Abs. 3
Leitsätze:*1. Als Verkauf im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG ist nicht nur der Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB, sondern jeder Austauschvertrag anzusehen (hier: kostenlose Registrierung für eine Online-Partnerbörse). Unter Verkauf ist daher der Vertragsschluss zu verstehen.
2. Bei der Verwendung der E-Mail-Adressen von (hier: kostenlos registrierten) Kunden zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) muss sich die Ähnlichkeit auf die bereits "gekauften" Waren oder Dienstleistungen beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen (mit Verweis auf: OLG Jena, Urteil vom 21.04.2010 - 2 U 88/10). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen (hier so angenommen für: kostenlose und kostenpflichtige Registrierung bei einem Online-Partnerportal). Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen (mit Verweis auf: KG, Beschluss vom 18.03.2011 - 5 W 59/11).
3. Mit dem Hinweis "Sie erhalten Informationen zu (...) per E-Mail. Der Zusendung können Sie jederzeit unter (E-Mail-Adresse) widersprechen." unterhalb eines Buttons "Kostenlos registrieren" bei der kostenlosen Registrierung für ein Online-Partnerbörse wird dem Kunden bei der Erhebung der E-Mail-Adresse ein klarer und deutlicher Hinweis im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG erteilt. Der Hinweis "Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier." am Ende einer Werbe-E-Mail genügt ebenfalls den Anforderungen von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.06.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2873
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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