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Rechtsprechung // Markenrecht



OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 - I-20 U 152/16

Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels - Verzichtet der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung, entsteht ihm durch dessen rechtswidrige Nutzung kein Schaden

MarkenG § 14 Abs. 6

Leitsätze:*

1. Ungeachtet der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus (hier: verneint).

2. Verzichtet der Verletzte auf jegliche kommerzielle Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts, kann der objektive Wert einer Nutzung (im Sinne einer Lizenz bzw. Lizenzgebühr) nur mit Null angesetzt werden (wird ausgeführt, mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 - 4 U 72/16). Auch eine Berechnung unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns kommt nicht in Betracht. Diese Berechnungsmethode beruht auf dem Gedanken, dass dann, wenn es nicht zur jeweiligen Verletzung gekommen wäre, der Verletzte einen Gewinn realisiert hätte. Davon kann aber bei einem Rechteinhaber, der auf die kommerzielle Verwertung verzichtet hat, nicht ausgegangen werden.

3. Verzichtet der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung, entsteht ihm durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden.

MIR 2020, Dok. 099


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der Leitsatz des Gerichts.
Die zugelassene Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 201/20 anhängig.
Vgl. zu dieser Thematik u.a. auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 - 6 U 60/14, MIR 2014, Dok. 121 - DRadioWissen.de sowie im weiteren Sinn BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, MIR 2020, Dok. 066 - Nachlizenzierung.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.12.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3040

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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