Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 119/13
Der neue SLK - Die Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Emissionen besteht nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Pkw
UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2 und 4; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 6, 15 und 16, § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4; Richtlinie 1999/94/EG Art. 2 Nr. 6, 11 und 12, Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV
Leitsätze:*1. Die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV bestimmte und in Abschnitt I der Anlage 4 zu dieser Verordnung näher konkretisierte Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Emissionen besteht nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen.
2.
a) "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.
b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2688
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23, MIR 2024, Dok. 058
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit von EUR 50.000,00 regelmäßig angemessen
BGH, Beschluss vom 17.02.2020 - I ZB 39/19, MIR 2020, Dok. 031
Selbständiges Beweisverfahren ist eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinne von § 16 Abs. 1 GeschGehG
BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - I ZB 32/23, MIR 2024, Dok. 016
Portierungsauftrag - Die erneute systematische und planmäßige Zuleitung von, von Kunden widerrufenen Portierungsaufträgen durch einen Telekomunikationsanbieter an einen Wettbewerber stellt eine gezielte Behinderung dar
BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 210/16, MIR 2018, Dok. 007
Nur keine Eile! - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch eine zögerliche Prozessführung
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, MIR 2020, Dok. 039