Kurz notiert // Datenschutzrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Löschungsanspruch gegen Google nach der DSGVO setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017 - 2-03 O 190/16
MIR 2018, Dok. 039, Rz. 1
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 06.09.2018 (16 U 193/17) entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Auch nach Inkrafttreten der DSGVO komme es darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Das durch die DSGVO anerkannte "Recht auf Vergessen" überwiege entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
Zur Sache:
Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation, die im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit aufwies. Der Kläger hatte sich kurz zuvor aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet. Hierüber berichtete die Presse wiederholt, teilweise unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine "Google".
Der Kläger begehrt von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, fünf konkrete URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Presseberichten führen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG Frankfurt a.M. keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts:
Der Kläger könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO berufen, so das Gericht. Google müsse zwar die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch umfasse dabei auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO
Es bestehe aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Abzuwägen seien hier das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls "noch" müsse hier das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des Klägers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele. Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er "erforderlich" sei. Dabei sei indes zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch "einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (...) durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben". Zu einer präventiven Kontrolle sei Google insoweit nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Für sie habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers zu, da sie erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe.
Keine andere Beurteilung wegen "Recht auf Vergessenwerden"
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Recht auf Vergessenwerden". Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12 – google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene "Regel-Ausnahme-Verhältnis" nicht im Regelungsgefüge der DSGVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.
Abwägungsmechanismus des EuGH nicht schematisch auf die DSGVO anzuwenden
Der "Abwägungsmechanismus" des EuGH könne demnach auf die DSGVO nicht "schematisch" angewendet werden; es müsse vielmehr "mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung" getragen werden.
Daher könne sich der Kläger auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.
Revision zugelassen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien.
(tg) - Quelle: PM Nr. 37/2018 des OLG Frankfurt a.M. vom 13.09.2018
Zur Sache:
Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation, die im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit aufwies. Der Kläger hatte sich kurz zuvor aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet. Hierüber berichtete die Presse wiederholt, teilweise unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine "Google".
Der Kläger begehrt von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, fünf konkrete URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Presseberichten führen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG Frankfurt a.M. keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts:
Der Kläger könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO berufen, so das Gericht. Google müsse zwar die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch umfasse dabei auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO
Es bestehe aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Abzuwägen seien hier das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls "noch" müsse hier das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des Klägers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele. Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er "erforderlich" sei. Dabei sei indes zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch "einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (...) durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben". Zu einer präventiven Kontrolle sei Google insoweit nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Für sie habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers zu, da sie erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe.
Keine andere Beurteilung wegen "Recht auf Vergessenwerden"
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Recht auf Vergessenwerden". Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12 – google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene "Regel-Ausnahme-Verhältnis" nicht im Regelungsgefüge der DSGVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.
Abwägungsmechanismus des EuGH nicht schematisch auf die DSGVO anzuwenden
Der "Abwägungsmechanismus" des EuGH könne demnach auf die DSGVO nicht "schematisch" angewendet werden; es müsse vielmehr "mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung" getragen werden.
Daher könne sich der Kläger auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.
Revision zugelassen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien.
(tg) - Quelle: PM Nr. 37/2018 des OLG Frankfurt a.M. vom 13.09.2018
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.09.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2884
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