Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014 - 6 U 57/14
Joop Freigeist - Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr für einen erneuten Verstoß nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der unberechtigten Fotonutzung im Rahmen einer eBay-Auktion
UrhG §§ 72 Abs. 1, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die - im Verletzungsfall vermutete – Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich ausgeräumt werden, wenn der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich sowie unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen. Voraussetzung ist, dass an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung keine Zweifel bestehen.
2. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten - auch unverschuldeten - Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 07.12.1989 - I ZR 237/87 - Abruf-Coupon). Bei einem Vertragsstrafeversprechen nach "neuem Hamburger Brauch" kann die erforderliche Verschärfung durch Versprechen einer Vertragsstrafe "nicht unter ..." nach Lage des Falles genügen.
3. Hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Schuldner nicht davon abgehalten, einen identischen Verstoß (hier: binnen eines Monats) erneut zu begehen, kann diese Erklärung nicht als geeignet angesehen werden, die Gefahr weiterer Verstöße auszuräumen. Die Abgabe einer inhaltsgleichen Erklärung ist dann nicht ohne weiteres geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. In einem solchen Fall kann objektiv Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der (wiederholten) inhaltsgleichen Unterwerfungserklärung bestehen, die dem Unterlassungsgläubiger keine über die ursprüngliche Erklärung hinausgehenden Rechte einräumt und dementsprechend für den Unterlassungsschuldner kein über die ursprüngliche Erklärung hinausgehendes Sanktionsrisiko darstellt.
4. Ein Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt, wenn die Auskunft nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubwürdig ist (BGH, Urteil vom 17.05. 2001 - I ZR 291/98 - Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Köln, GRUR 2006, 31 - Mitwirkung eines Dritten). Ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn es dem Anspruchsgegner unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen; zur Beurteilung dessen sind indes entsprechende Darlegungen des Auskunftspflichtigen erforderlich (wird ausgeführt).
5. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von EUR 6.000 pro Lichtbild bei der unberechtigten Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen einer gewerblichen eBay-Auktion ist - grundsätzlich - nicht unangemessen (mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014- 6 W 123/14, MIR 2014, Dok. 093).
6. Die zur Haftung für Wettbewerbsverstöße ergangene Entscheidung "Geschäftsführerhaftung" des BGH (Urteil vom 18.06.2014 - I ZR 242/12, MIR 2014, Dok. 084) lässt sich nicht auf den Bereich des Urheberrechts - in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik) - übertragen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 21.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2677
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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