Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 26.01.2006 - Az. I ZR 121/03 (Keine Haftung eines Presseunternehmens für irreführende Werbung, wenn vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse die Irreführung nur vermutet werden konnte. Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens sind verschiedene Streitgegenstände. §§ 5,8 UWG, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Leitsätze (amtl.):
UWG §§ 5, 8
Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel,
so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt
werden, als solche dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die Pressehaftung auf grobe
und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein,
wenn bei der gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige
irreführend ist.
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als
auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren,
so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die
Berufungsbegründung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für jeden dieser beiden
prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.
MIR 2006, Dok. 050
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/265
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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